Sofortiger Rücktritt vom Autokaufvertrag bei Zusicherung „HU Neu“ möglich!

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Mit Urteil vom 15.04.2015 Az.: VIII ZR 80/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entschieden, ob ein sofortiger Rücktritt vom Autokaufvertrag möglich ist, wenn der Verkäufer im Kaufvertrag zusichert, dass das Auto eine neue Hauptuntersuchung (HU) bekommt. Grundsätzlich ist es für einen Rücktritt vom Kaufvertrag erforderlich, dass dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben wird, den Mangel am Kaufgegenstand innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen (Nacherfüllung). Erfolgt diese Andienung nicht, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag normalerweise wegen dieses Mangels ausgeschlossen. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn im Kaufvertrag eine Eigenschaft des Kaufgegenstandes zugesichert wird und diese nicht vorliegt. Im oben genannten Fall musste die Käuferin des 13 Jahre alten Opel Zafira nach dem Kauf feststellen, dass bereits am Tag nach dem Kauf der Motor mehrfach versagte. Die HU-Plakette war am Tag des Kaufes neu erteilt worden, wie im Kaufvertrag zugesichert. Die Klägerin ließ das Auto untersuchen, wobei festgestellt wurde, dass an dem Fahrzeug erhebliche, die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Korrosion an den Bremsleitungen vorhanden war. Sie erklärte daher die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen der festgestellten erheblichen Mängel am Fahrzeug.

Durch den BGH wurde unter Bezugnahme auf § 440 S.1 Alt. 3 BGB bereits in der Pressemitteilung mitgeteilt (Urteilsbegründung liegt noch nicht vor), dass die Klägerin zu Recht vom Kaufvertrag ohne Aufforderung zur Mängelbeseitigung zurücktreten konnte. Angesichts der festgestellten Mängel am Fahrzeug sei erkennbar, dass die Klägerin jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des gewerblichen Verkäufers verloren habe, weshalb eine mögliche Nacherfüllung unzumutbar sei. Sie musste sich daher nicht auf eine Nacherfüllung durch den Verkäufer einlassen und durfte zurücktreten.

Die Entscheidung zeigt, dass je nach Art des Mangels an einem Kaufgegenstand nicht immer zwingend eine Nacherfüllung eingefordert werden muss. Die genaue Begründung für diesen Fall wird erst der Urteilsbegründung zu entnehmen sein. Wichtig dürfte es für die gewerblichen Fahrzeughändler jedoch sein, dass der BGH in seiner Entscheidung nicht darauf abgestellt hat, dass das streitgegenständliche Auto tatsächlich eine HU-Plakette erhalten hat. Das bloße Vorhandensein der Plakette führt somit nicht automatisch dazu, dass die vereinbarte Beschaffenheit „HU NEU“ vorliegt. Die Beschaffenheit dürfte vielmehr erst dann vorliegen, wenn das Fahrzeug in einem Zustand ist, der tatsächlich die Zuteilung der Plakette ermöglicht.


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