Sonderkündigungsschutz von Schwangeren gilt schon vor der Tätigkeitsaufnahme

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Den meisten Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist bewusst, dass u. a. während der Schwangerschaft Arbeitnehmerinnen und ihr Arbeitsplatz und damit ihre Existenzgrundlage vor Kündigungen besonders geschützt sind. Was gilt aber, wenn die Schwangerschaft zwar nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages aber vor der Arbeitsaufnahme bekannt wird?

Gesetzliche Regelung:

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft unzulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schwangerschaft dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt worden ist. § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG bestimmt, dass die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestellte Stelle in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft im Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären kann. § 17 Abs. 1 MuSchG enthält ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) und eine Kündigung unter Verstoß gegen dieses Verbot ist nichtig.

Problematik:

Dem Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 27.02.2020 – 2 AZR 498/19) lag ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, in welchem Arbeitgeber und Arbeitnehmerin im Dezember 2017 einen Arbeitsvertrag geschlossen hatten, welcher einen Tätigkeitsbeginn zum 01. Februar 2018 vorsah. 

Im Januar 2018, also noch vor dem vereinbarten Tätigkeitsbeginn, informierte die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber, dass bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt und aufgrund einer chronischen Vorerkrankung mit sofortiger Wirkung ein Beschäftigungsverbot attestiert worden sei. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.

Klar ist, dass der Sonderkündigungsschutz während des laufenden Arbeitsverhältnisses besteht. Der Wortlaut ist jedoch nicht ganz eindeutig und es gab unterschiedliche Auffassungen, ob der Sonderkündigungsschutz auch nach Abschluss eines Arbeitsverhältnisses aber vor tatsächlichem Arbeitsbeginn bestehe.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Das Gericht entschied nunmehr, dass der Sonderkündigungsschutz gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gemäß § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.1 MuSchG auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Aufnahme der Tätigkeit gilt.

Vor diesem Hintergrund erklärte es die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 MuSchG in Verbindung mit § 134 BGB für unwirksam.
 
Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers gelte das Kündigungsverbot aus § 17 Abs. 1 Satz1 Nr.1 MuSchG auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme. Der mit dem Kündigungsverbot bezweckte Gesundheits- und Existenzschutz sei nur dann gewährleistet, wenn die Kündigung eines Arbeitsvertrages unabhängig davon unzulässig ist, ob die Tätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden soll. Dieses rechtlich schützenswerte Bedürfnis bestehe auch bei einer vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme bekannt gegebenen Schwangerschaft.

Das heißt für Arbeitgeber, dass auch in derartigen Konstellationen die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt werden muss.

Falls Sie als Arbeitgeber/in oder als Arbeitnehmer/in von einer solchen oder anderweitigen arbeitsrechtlichen Problematik betroffen sind, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Redmer-Rupp gerne zur Seite. Dabei sollten Sie nicht zögern und möglichst umgehend anwaltlichen Rat einholen, denn gerade im Arbeitsrecht gelten häufig kurze Fristen (z. B. Kündigungsschutzklage grds. 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, vertragliche/tarifvertragliche Ausschlussfristen), deren Ablauf dazu führen kann, dass ein Anspruch nicht mehr erfolgreich durchzusetzen ist. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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