Sorgerecht: Rechte des Stiefvaters in einer Patchwork-Familie

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Für den Stiefvater, der mit den aus einer Vorbeziehung seiner Partnerin stammenden Kindern in einem Haushalt lebt, ergibt sich stets die Frage, inwieweit er in rechtlicher Hinsicht an der Erziehung sowie an Entscheidungen betreffend der Kinder seiner Partnerin partizipieren darf.

In dem nachträglich in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügten § 1687 b hat der Gesetzgeber entschieden, dass der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens der Kinder hat.

Nach Absatz 2 dieser Vorschrift darf der neue Ehegatte der Kindesmutter im Fall von Gefahr im Verzug sogar alle Rechtshandlungen vornehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Er muss hierbei allerdings den sorgeberechtigten Elternteil unverzüglich in Kenntnis setzen.

Vorstehende Entscheidungsbefugnisse bestehen dann nicht (mehr), wenn der neue Ehegatte von dem sorgeberechtigten Elternteil getrennt lebt. Es ist mithin ein Zusammenleben in einem Haushalt erforderlich.

Das sogenannte „kleine Sorgerechts“ umfasst also die Entscheidungskompetenz in alltäglichen Angelegenheiten des Kindes, nicht jedoch bei Entscheidungen von Tragweite, wie z. B. bei einem Schulwechsel oder einem Umzug.

Der Stiefvater von Kindern kann also die Stiefkinder betreffend grundsätzlich alltägliche Entscheidungen mittreffen, wenn er mit der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter verheiratet ist und mit ihr und den Kindern in einem Haushalt zusammenlebt.

Auch wenn die Kindesmutter nicht alleinsorgeberechtigt ist, sondern mit dem Kindesvater über die gemeinsame elterliche Sorge verfügt, ergibt sich aus § 1687 b BGB, eine solche Entscheidungsbefugnis. Darüber hinaus ist es in einem solchen Fall ratsam, dass die mitsorgeberechtigte Kindesmutter dem mit ihr verheirateten neuen Partner eine schriftliche Vollmacht zur Entscheidung bei alltäglichen Dingen für die Kinder erteilt.


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