Sorgerecht und Umgangsrecht bei Trennung und Scheidung

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Wenn sich verheiratete Eltern gemeinsamer Kinder trennen, fragen sie sich meist, wie sich dies auf das bisher gemeinsam ausgeübte Sorgerecht auswirkt. Auch stellt sich die Frage, in wessen Haushalt gemeinsame Kinder nach der Trennung leben, wo sie angemeldet sind und welcher Ehegatte die Kinder wann betreut.

Die elterliche Sorge, welche umgangssprachlich auch als „Sorgerecht“ bezeichnet wird, ist das Recht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen und es nach seinen Vorstellungen zu erziehen. Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge und beinhaltet ein Vertretungsrecht.

Eine Trennung der Eltern führt nicht dazu, dass sich das Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts ändert. Auch wenn die Eltern rechtskräftig geschieden sind, bleibt es grundsätzlich bei dem Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nur in dem Ausnahmefall, dass einer der Ehegatten die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf ihn bei dem Familiengericht beantragt, kann sich etwas hieran ändern.

Ein Teil der elterlichen Sorge ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht, also die Entscheidungsbefugnis darüber, wo sich das Kind aufhält und lebt. Im Falle einer Trennung können die Eltern einvernehmlich entscheiden, in wessen Haushalt das Kind zukünftig seinen Lebensmittelpunkt hat. Denkbar sind hier alle möglichen Ausgestaltungen, auch z. B. ein wöchentlicher Wechsel zwischen den beiden Haushalten der Kindeseltern. Ist jedoch keine Einigung möglich, kann das örtlich zuständige Jugendamt um Vermittlung gebeten werden. Auch besteht die Möglichkeit, eine Elternberatung bei einer der zahlreichen Beratungsstellen durchzuführen. Bleibt auch dies erfolglos oder ist dies von vorneherein nicht erfolgversprechend, bleibt ein Antrag bei dem Familiengericht auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Bei zeitlicher Dringlichkeit ist auch ein Eilantrag in Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich.

Wenn das Kind nach der Trennung bei einem der Elternteile seinen Lebensmittelpunkt hat, hat der andere Elternteil ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind, welches in § 1684 BGB geregelt ist. Das Gesetz billigt auch dem Kind ein Recht auf Umgang auch mit dem anderen Elternteil zu. Auch hier sind die Gestaltungsmöglichkeiten, die sich stets am Wohl des Kindes zu orientieren haben, mannigfaltig. 

Gerne stehe ich Ihnen im Trennungsfall oder bei beabsichtigter Trennung beratend und unterstützend zur Seite und erarbeite mit Ihnen eine auf Ihre persönliche Lebenssituation maßgeschneiderte Strategie.


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