Sorgerechtsstreit: Zur gerichtlichen Anordnung, eine Beratungsstelle aufzusuchen

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 21.10.2013 – Aktenzeichen 13 UF 195/13) existiert keine Rechtsgrundlage, die es einem Gericht ermöglichen würde, im Rahmen eines Sorgerechtsstreits den Kindeseltern gegen deren Willen aufzugeben, Beratungen in einer Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen.

Erstinstanzlich hatte das Amtsgericht wechselseitig gestellte Anträge der Kindeseltern auf jeweiligen Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für das gemeinsame Kind zurückgewiesen und die Kindeseltern stattdessen dazu verpflichtet, umgehend eine langandauernde Beratung bei einer geeigneten Beratungsstelle durchzuführen, die dem Ziel dienen sollte, einerseits die Kooperationsfähigkeit der Eltern zu verbessern und andererseits den Eltern zu ermöglichen, künftig gemeinsam Verantwortung für das Kind zu tragen. Hiermit waren beide Beteiligten nicht einverstanden und legten hiergegen – soweit Sie sich gegen die Anordnung des Aufsuchens der Beratungsstelle wandten – mit Erfolg Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht hob die Anordnung zur Aufsuchung der Beratungsstelle mit der Begründung auf, dass eine einstweilige Anordnung nur Gebote beinhalten darf, für die eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht. Hoheitliche Gebote mit dem Zweck, die Aufhebung der gemeinsamen Sorge zu vermeiden, sehe § 1671 BGB, der die Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben regelt, jedoch nicht vor. Eine Gefährdung des Kindeswohls könne nicht festgestellt werden (§ 1666 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 1 BGB).

Die vorstehend skizzierte Entscheidung ist deshalb interessant und von nicht unerheblicher Bedeutung für die anwaltliche Praxis, da sie dem richterlichen Bestreben, (wohl auch im Interesse einer Entlastung der Gerichte) elterliche Streitigkeiten auf den außergerichtlichen Bereich und die Zuständigkeit von Beratungsinstitutionen zu verlagern, Grenzen setzt. Es stellt sich darüber hinaus die Frage, inwieweit eine gerichtlich aufgezwungene Beratung überhaupt Aussicht darauf hätte, tatsächlich einen Beratungserfolg herbeiführen zu können.


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