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Sozialbeiträge für Gesellschafter-Geschäftsführer nach Abberufung und Freistellung

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Ernsthafte Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern führen in der Regel zur Abberufung als Geschäftsführer und Kündigung des Anstellungsvertrages. Es ist rechtlich streng zwischen der Abberufung und der Kündigung des Anstellungsvertrages zu unterscheiden. Beide Zeitpunkte sollten in der Praxis zusammenfallen. Regelmäßig ist jedoch die Kündigungsfrist im Anstellungsvertrag auf längere Zeit angelegt, um eine gewisse Sicherheit und Planbarkeit für den Geschäftsführer zu schaffen. Somit stellt sich die Frage, was in der Zeit zwischen Abberufung und Ende des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages gilt.

Das Sozialgericht Augsburg (SG) hat mit Urteil vom 20.07.2018 – S 4 R 1365/16 –, zu der Frage des sozialrechtlichen Status eines Geschäftsführers in der Zeit zwischen Abberufung und Ende des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages entschieden:

„(…) Auch unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze ist nach der Abberufung des Beigeladenen zu 1. als Geschäftsführer kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis entstanden. Der Beigeladene zu 1. hat nach seiner Abberufung als Geschäftsführer keinerlei Tätigkeiten für die Klägerin mehr erbracht. Er hat infolgedessen auch keine Weisungen der Klägerin entgegengenommen und war nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert.(…).“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das SG hatte einen besonderen Fall zu bewerten. Danach war der Geschäftsführer zugleich auch alleiniger Vorstandsvorsitzender der Muttergesellschaft und besaß ein umfassendes Vetorecht. Aus dem Sachverhalt ist nicht klar zu erkennen, ob mit der Abberufung als Vorstand auch das Vetorecht erloschen ist. Bislang haben die Sozialgerichte bei einer unwiderruflichen Freistellung angenommen, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestehen könne. Der Arbeitgeber verzichtet auf sein Weisungsrecht. Daher könne auch keine Beschäftigung in der Phase zwischen Beginn der unwiderruflichen Freistellung und Ende des Arbeits- oder Geschäftsführer-Anstellungsvertrages bestehen (z. B. Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 19.09.2017 – L 10 AL 67/17). Nunmehr hat das Bundessozialgericht (BSG) am 30.08.2018 – B 11 AL 15/17 R – wohl seine Rechtsprechung geändert. Danach wurde entschieden, dass eine Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn in der Phase zwischen Beginn der unwiderruflichen Freistellung und Ende des Vertrages doch besteht. Soweit Entscheidungen des BSG bisher ein anderes Begriffsverständnis entnommen werden kann, hält das BSG daran nicht (mehr) fest. Somit sollte bei jeder Freistellung des Geschäftsführers beachtet werden, dass Sozialbeiträge anfallen können.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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