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Sozialrechtlicher Status von freien Mitarbeitern in Praxis für Logopädie – immer zum Anwalt

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In den Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie usw. werden nach wie vor in vielen Fällen freie Mitarbeiter eingesetzt. Eine solche Vereinbarung hat zunächst für beide Seiten Vorteile. Der freie Mitarbeiter kann bei Auftragsspitzen, Urlaub und Krankheit sehr flexibel eingesetzt werden. Schnell wandelt sich der vermeintlich „sichere“ Vertrag in eine Kostenfalle für den Praxisinhaber, wenn in einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung oder in einer Betriebsprüfung eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Alle Nachzahlungen von Sozialbeiträgen zahlt der Praxisinhaber als „Arbeitgeber“ allein.

Das Landessozialgericht Hessen (LSG) hat mit Urt. v. 31.10.2019 – L 1 BA 38/18 – zur Frage des sozialrechtlichen Status eines freien Mitarbeiters in einer Praxis für Atem-, Sprech- und Stimmtherapie entschieden:

„(…) Für eine abhängige Beschäftigung spricht die Eingebundenheit der Beigeladenen zu 1 in die betriebliche Organisation der Klägerin. Wie die Beklagte zutreffend vorgetragen hat, folgt dies zunächst aus § 6 Abs. 2 des Vertrages über freie Mitarbeit. Hiernach mussten sämtliche Unterlagen bezüglich der Patienten und der Praxisorganisation wie Karteikarten, Arztberichte, Formblätter etc. zu jeder Zeit der Praxisinhaberin zugänglich aufbewahrt und von der Beigeladenen zu 1 spätestens bei Vertragsende an die Praxisinhaberin ausgehändigt werden. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das Urteil des LSG zeigt sehr eindringlich auf, dass die spezielle Rechtsprechung der Sozialgerichte zum sozialrechtlichen Status von freien Mitarbeitern im Gesundheitsbereich (speziell: Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) schon bei Abfassung der Verträge berücksichtigt werden muss. Im vorliegenden Fall hatte der freie Mitarbeiter alle Freiheiten bei der Ausübung seiner Tätigkeit. Er war nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden, es bestand keine Anwesenheitspflicht, er konnte Terminvereinbarungen mit den Patienten treffen. Es waren keine festen Arbeitszeiten, kein fester Stundensatz und kein monatliches Arbeitsentgelt vereinbart. Jedoch wurde nicht berücksichtigt, dass der Marktauftritt, der Inhalt des Vertrages über eine freie Mitarbeit und die Art und Weise der Gewinnung neuer Patienten mit entscheidende Gesichtspunkte sind. Es muss klar und eindeutig erkennbar sein, dass „ein weiteres Unternehmen“ (der freie Mitarbeiter) in der Leistungserbringung tätig wird.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

Bitte beachten Sie auch unsere Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle unter: https://www.etl-rechtsanwaelte.de/statuspruefstelle.


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