Spanien führt Sondersteuer für große Privatvermögen zum 1. Januar 2023 ein

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In Spanien sind zum Jahresbeginn 2023 temporäre Sondersteuern (Gravámenes temporales) in Kraft getreten.

Betroffen sind Banken, Energieunternehmen sowie größere Privatvermögen mit einen Nettowert von über drei Millionen Euro.

Das entsprechende Gesetz - Ley 38/ 2022 vom 27.12.2022, veröffentlicht am 28.12.2022 im spanischen Staatsanzeiger (Boletín Oficial de Estado) – ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten.

Die zusätzliche Abgabe gilt nach dem Gesetzeswortlaut – zunächst – nur für die Jahre 2023 und 2024.

Die Erfahrung nicht nur in Spanien zeigt: Verlängerungen der Geltungsdauer sind bei Steuern und Solidariatszuschlägen nicht ausgeschlossen.

Im Ergebnis soll diese im Gesetz auch als „vorübergehende Solidaritätsabgabe“ (Impuesto Temporal de Solidaridad) bezeichnete Sondersteuer die chronischen Defizite des spanischen Staatshaushalts reduzieren helfen.

Der schon vor der Coronakrise hochdefizitäre spanische Staatshaushalt befindet sich durch Pandemie, Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung und den Ukrainekrieg in einer zunehmend angespannten Situation.

Der spanische Fiskus plant nach Presseberichten, in den Jahren 2023 und 2024 mindestens vier Milliarden Euro zusätzlich einzunehmen.

Die neue Sondersteuer steht insbesondere im Hinblick auf die zusätzlich besteuerten Privatvermögen, die nunmehr mit Zusatzsteuern von 1,7% bis 3,5% p.a. belastet werden, in der Kritik.

Das Hauptargument: Die Sondersteuer schadet dem Investitionsstandort Spanien.

Zudem seien die geplanten Einnahmeeffekte im Vergleich zum Gesamtsteueraufkommen eher gering.

Darüber hinaus passe die neue Steuer systematisch nicht zur Vermögenssteuer (Impuesto sobre el patrimonio).  Diese wird in Spanien in einigen Autonomien erhoben, während sie in anderen Autonomien wie zum Beispiel in Andalusien und der Comunidad de Madrid de facto ausgesetzt ist (vergleichbar mit der Situation der Vermögenssteuer in Deutschland).

Ein weiterer Kritikpunkt:

Der administrative Aufwand, der mit der Sondersteuer verbunden ist, sei für die spanische Steuerverwaltung gegenwärtig überhaupt nicht zu bewältigen. Denn die spanische Steuerverwaltung sei von der Verabschiedung des Gesetzes noch kurz vor Jahresfrist 2022 überrascht worden. Es gab also keine Vorlaufzeit, die es der spanischen Finanzverwaltung erlaubt hätte, sich vorzubereiten.

Dass diese Kritiken nicht gänzlich unbegründet sind, zeigt ein Blick in die spanische Steuerpraxis:

Nach Auskunft von Finanzbehörden in verschiedenen Regionen Spaniens sind die für die Sondersteuer benötigten Steuerformulare in vielen Autonomien Spaniens noch gar nicht verfügbar.

Dabei gilt in Spanien auch für diese Zusatzsteuer das Prinzip der Selbstveranlagung (Autoliquidación). 

Dem in Spanien Steuerpflichtigen wird nicht etwa ein Steuerbescheid vom Finanzamt zugestellt.

Er ist vielmehr selbst verpflichtet, fristgerecht eine Steuererklärung zu erstellen und der zuständigen Stelle telematisch zu übermitteln.



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