Sparkasse Trier durfte Prämiensparvertrag nicht kündigen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Kunden sollten die Zinsen nachberechnen lassen.

1. Nicht alle Prämiensparverträge sind gleich

Das Urteil des Bundesgerichtshof vom 14.05.2019 (AZ: XI ZR 345/18) ist entgegen der pauschalen Behauptung vieler Sparkassen nicht auf jeden „Prämiensparvertrag flexibel“ anwendbar.

Das Amtsgericht Trier hat am 29.07.2022 entschieden, dass die Sparkasse Trier zwei Prämiensparverträge eines Ehepaares nicht zum 31.05.2022 kündigen durfte und die Verträge bis zum Ablauf des 25. Sparjahres fortgeführt werden müssen, wenn die Sparer nicht vorher ihrerseits kündigen.

Den beiden von mir vertretenen Sparern wurden die zwei Verträge ebenso wie tausenden anderen Kunden zum 31.05.2022 gekündigt, obwohl die Sachbearbeiter der Sparkasse immer damit geworben hatten, dass die Verträge nach Wahl der Kunden bis zu 25 Jahre laufen.

Die Besonderheit in den Verträgen ist eine versprochene Bonuszahlung, die in den ersten Sparjahren ansteigt und in dem 15. bis zum 25. Sparjahr 50% des vereinbarten Sparbetrages beträgt und entsprechend gezahlt werden muss, unabhängig vom derzeitigen Zinsniveau. Durch die vorzeitige Kündigung wären den beiden Sparern damit über 3.600 EUR zugesagter Bonuszahlungen entgangen.

Die Sparkasse war der Meinung, entsprechend einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.05.2019 zur Kündigung berechtigt zu sein, sobald die höchste Prämienstufe erreicht ist. Das Urteil betraf allerdings einen abweichenden Vertrag einer anderen Bank, in dem die Bonuszahlungen für einen unbegrenzten Zeitraum ab dem 15. Jahr versprochen waren. Die Trierer Bank hat in den streitigen Fällen aber ausdrücklich die Bonuszahlungen auf 25 Jahre begrenzt.

Durch diese Begrenzung kann sich die Bank nach Ansicht des Richters nicht auf ein Kündigungsrecht aus ihren AGB berufen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Sparkasse Trier hat mehrere Vertragsmuster genutzt, die sich teilweise in entscheidenden Formulierungen unterscheiden. In jedem einzelnen Fall lohnt es sich daher durch einen Anwalt überprüfen zu lassen, ob die Kündigung tatsächlich rechtmäßig war. Jedenfalls ist die pauschale Behauptung der Sparkasse, der Bundesgerichtshof hätte die Rechtmäßigkeit der Kündigung in einem vergleichbaren Fall bestätigt nicht korrekt.

Update:

In einem ähnlich gelagerten Fall gegen die Sparkasse Trier bestehen gute Chancen, dass in erster Instanz das Landgericht Trier mit unserer Argumentation davon ausgeht, dass der dort gekündigten Sparerin ebenfalls zu Unrecht zum 31.05.2022 gekündigt wurde. Das Urteil wird im Oktober erwartet.

2. Zinsen nachberechnen lassen

In Prämiensparverträgen sind Klauseln wie "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ..% verzinst" oder "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. ..%" genutzt worden. Dies sind jeweils keine wirksamen Zinsänderungsregelungen.

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen am 24. November 2021 (AZ: XI ZR 461/20 und XI ZR 310/20) erneut dazu eindeutig entschieden. Einzig die Frage, welcher Referenzzins heranzuziehen ist, wurde nicht entschieden. Diese Frage wurde an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Der Referenzzins soll langfristig sein und der Laufzeit des Sparvertrags entsprechen, unabhängig und unbeeinflussbar und jederzeit ermittelbar sein.

Es bietet sich daher an einen Wert zu verwenden der von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Das OLG Dresden bestimmte daraufhin als Interessengerecht die Verwendung der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit.

Die Sparkasse Trier lehnt eine Zinsnachberechnung trotz der eindeutigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen noch ab.


3. Wie reagieren die anderen Sparkassen in der Region?

Die Kreissparkassen Bitburg-Prüm und Rhein-Hunsrück haben einige Monate nach der Sparkasse Trier ebenfalls diverse Prämiensparverträge mit vergleichbarer Argumentation zum 31.10.2022 bzw. 30.11.2022 gekündigt. Im Unterschied zur Sparkasse Trier werden durch die beiden Banken aber Vergleiche angeboten und eine außergerichtliche Einigung mit den Kunden versucht. Im Falle einer Einigung wird eine Zinsnachberechnung entsprechend der Rechtsprechung des OLG Dresden (AZ 5 U 1973/20) als Referenzzinssatz die Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit angeboten. Dennoch empfiehlt es sich auch in diesen Fällen einen Anwalt mit der Überprüfung der Verträge und den Vereinbarungen zu beauftragen, um bei den Vergleichsverhandlungen eine faire Lösung erzielen zu können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Burg

Beiträge zum Thema