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Sperrzeit: Bundessozialgericht setzt der Sanktion für unterlassene Bewerbungen Grenzen

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anwalt.de-Redaktion

Das Bundessozialgericht (BSG) hat gestern ein wichtiges Urteil für Arbeitslose gefällt und festgestellt, dass die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen bei drei unterlassenen Bewerbungen nur eine Sperrzeit verhängen darf. Die juristische Redaktion klärt die drei wichtigsten Fragen zu dem Urteil:

  • Was ist eine Sperrzeit?
  • Wann droht eine Sperrzeit?
  • Welche Grenze hat das Bundessozialgericht für unterlassene Bewerbungen gezogen?

Was ist eine Sperrzeit?

Die Sperrzeit ist eine Reaktion der Agentur für Arbeit auf ein Fehlverhalten von Arbeitslosen. Sie führt dazu, dass der Arbeitslose für einen Zeitraum von einer, zwei, drei, sechs oder zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld erhält, denn sein Anspruch auf Zahlung der Sozialleistung ruht in dieser Zeit.

Wann droht eine Sperrzeit?

Mit der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sanktioniert die Agentur für Arbeit Pflichtverletzungen eines Arbeitslosen. Eine solche liegt immer dann vor, wenn man sich vor oder während der Arbeitslosigkeit versicherungswidrig verhält, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben. § 159 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) listet sieben mögliche Gründe für die Verhängung einer Sperrzeit auf. Der bekannteste Klassiker ist der selbst verschuldete Verlust des Arbeitsplatzes, z .B. durch eine Eigenkündigung oder das Unterschreiben eines Aufhebungsvertrags. Eine Sperrzeit droht aber auch dann, wenn man keine oder zu wenig Bewerbungen schreibt. Dies bezeichnet das Gesetz als unzureichende Eigenbemühung. Solch ein Fall landete nun beim Bundessozialgericht in Kassel.

Welche Grenze hat das Bundessozialgericht für unterlassene Bewerbungen gezogen?

In seinem gestrigen Urteil musste das Bundessozialgericht entscheiden, wie viele Sperrzeiten die Agentur für Arbeit verhängen darf, wenn sich ein Arbeitsloser auf mehrere Stellenvorschläge nicht bewirbt. In dem zugrunde liegenden Fall wurden einem Arbeitslosen innerhalb von zwei Tagen drei Vermittlungsvorschläge vorgelegt. Da sich der Mann auf keine der drei vorgeschlagenen Stellen beworben hat, verhängte die Agentur für Arbeit drei Sperrzeiten mit einer Dauer von jeweils drei, sechs und zwölf Wochen. Hiergegen wehrte sich der arbeitslose Koch und bekam schließlich in letzter Instanz Recht. Nach der Entscheidung der Karlsruher Richter sind die drei Stellenvorschläge als sog. einheitlicher Lebenssachverhalt zu betrachten, weil sie in einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet worden sind, dass sie dem Arbeitslosen gleichzeitig vorgelegen haben. Die Nichtbewerbung auf die Stellen muss deshalb auch als ein einheitliches versicherungswidriges Verhalten gewertet werden. Daher darf für die Nichtbewerbung auf diese drei Stellen nur eine Sperrzeit verhängt werden.

(BSG, Urteil v. 03.05.2018, Az.: B 11 AL 2/17 R)

(THE)

Foto(s): Shutterstock.com

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