Spontane Äußerungen nach Unfall – Vorsicht!

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Häufig machen Unfallbeteiligte nach einem Verkehrsunfall gegenüber Polizeibeamten, Unfallgegnern oder Zeugen spontane Aussagen, die sich später nachteilig auswirken.

Hiervon ist dringend abzuraten.

Unmittelbar nach einem Unfall stehen die Beteiligten oft unter Schock oder sind verwirrt. In diesem Zustand sollten keine Schuldeingeständnisse oder selbstbelastende Angaben gemacht werden.

Hier gilt der Grundsatz „Schweigen ist Gold“.

Kommt es nach dem Unfall zum Schadensersatzprozess, bewerten die Gerichte solche Spontanäußerungen als wichtiges Indiz für die Schuldfrage. Laut Kammergericht Berlin (Az.:12 U 165/02) sind spontane und unverfälschte Äußerungen am Unfallort erfahrungsgemäß richtig.

Noch gravierendere Auswirkungen haben schriftlich verfasste Schuldeingeständnisse. Diese führen im Schadensersatzprozess unter Umständen zur Umkehr der Beweislast (OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 370/10-110). Der Betroffene muss dann beweisen, dass er den Unfall nicht verschuldet hat. Gelingt ihm dies nicht, verliert er den Prozess.

Auch im Strafprozess oder Bußgeldverfahren sind spontane Äußerungen zum Nachteil des Angeklagten verwertbar, die er am Unfallort gegenüber einem Polizeibeamten gemacht hat – selbst wenn er zuvor nicht vom Polizisten über seine Rechte belehrt wurde. Dies kann im ungünstigsten Fall zur Verurteilung führen.

Ein Unfallbeteiligter sollte also – selbst wenn er unter Schock steht – keine Äußerungen machen, die später gegen ihn verwendet werden können. Dies gilt sowohl gegenüber dem Unfallgegner als auch gegenüber Polizeibeamten oder unbeteiligten Zeugen.

Angaben zur Person und zur eigenen Versicherung sollten jedoch in jedem Falle gemacht werden, da anderenfalls negative Konsequenzen drohen könnten.

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