Standard Life Versicherungsnehmer – Handlungsmöglichkeiten angesichts des drohenden Brexit

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Bereits im Oktober 2018 waren Versicherungsnehmer der britischen Standard Life Assurance von ihrer Versicherung darüber unterrichtet worden, dass bestehende Versicherungsverträge die bislang in Großbritannien verwaltet werden, wegen des bevorstehenden Brexit auf eine in Irland ansässige Tochtergesellschaft – die Standard Life International – übertragen werden sollen. 

Die Übertragung der Verträge soll nach Auskunft der Standard Life Assurance am 19.02.2019 durch das hierfür zuständige Gericht in Edinburgh genehmigt werden.

Mit der Übertragung verlieren die meisten Versicherungsnehmer jedoch den für ihre Verträge bisher geltenden Schutz des gesetzlichen Entschädigungsfonds im Vereinigten Königreich, des FSCS.

Die Kanzlei Borst & Andjelkovic – RechtsanwaltsPartnerschaft hat hierüber bereits am 25.10.2018 informiert.

Im Nachgang hatten sich zahlreiche betroffene Versicherungsnehmer an die Kanzlei Borst & Andjelkovic – RechtsanwaltsPartnerschaft gewandt, mit der Bitte um Prüfung, ob und wenn ja wie der drohenden Veränderung begegnet werden kann, oder ob es die Möglichkeit zu einem Ausstieg aus den Verträgen gibt, möglichst ohne finanzielle Einbußen.

Die Kanzleien Borst & Andjelkovic – RechtsanwaltsPartnerschaft und Dawood Rechtanwälte haben sich daraufhin zu einer Arbeitsgemeinschaft formiert, um sich gemeinsam dem Thema anzunehmen.

Gegen die von der Standard Life Assurance geplanten Vertragsübertragungen selbst können sich betroffene Versicherungsnehmer unseres Erachtens nicht erfolgversprechend zur Wehr setzen. 

Die uns von den Versicherungsnehmern zur Prüfung vorgelegten Verträge, Versicherungsanträge und Schreiben der Versicherung haben wir daher primär auf die Möglichkeit einer Beendigung durch einen Widerspruch überprüft.

Ein solches Recht kann insbesondere dann noch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde.

Aus der Vielzahl der von unseren Kanzleien geprüften Fälle hat sich gezeigt, dass dies nicht immer der Fall war.

Recht zum Widerspruch

Der Gesetzgeber hat das Recht zum Widerspruch eines Versicherungsvertrags im Jahre 01.01.1991 ins Gesetz aufgenommen und die gesetzliche Regelung seither mehrfach geändert.

Zur Beurteilung der Frage, ob einem Versicherungsnehmer eine korrekte Widerspruchsbelehrung erteilt wurde, ist daher zunächst festzustellen, welche Gesetzesfassung für den jeweils zu beurteilenden Vertrag zur Anwendung gelangt.

In der zwischen 01.08.2001 und 07.12.2004 geltenden Fassung beispielsweise räumt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dem Versicherungsnehmer in § 5a das Recht ein, dem Vertrag innerhalb von 14 Tagen in Textform zu widersprechen.

Dabei muss der Versicherte bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich in drucktechnisch deutlicher Form über Beginn und Dauer der Widerspruchsfrist informiert werden.

Gerade dies war jedoch bei Verträgen der Standard Life Assurance aus diesem Zeitraum unseres Erachtens zumeist nicht der Fall.

In Begleitschreiben der Standard Life Assurance zur Versicherungspolice ebenfalls aus dem Jahr 2002 findet sich häufig diese Belehrung: 

„Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Schreibens zurücktreten. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung einer Widerspruchserklärung in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form). Selbstverständlich werden wir Ihnen in diesem Falle bereits gezahlte Beiträge zurückerstatten.“

Diese Belehrung ist eindeutig fehlerhaft. 

Sie belehrt bereits falsch über den Beginn der Widerspruchsfrist. Nach der Rechtsprechung muss die Belehrung des Versicherers den Verbraucher klar und eindeutig informieren, zu welchem Zeitpunkt die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt. 

Die Widerspruchsfrist beginnt erst, wenn dem Verbraucher der Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die vom Gesetzgeber zusätzlich vorgeschriebenen weiteren Verbraucherinformationen erhalten hat. 

Die hier wiedergegebene Belehrung ist fehlerhaft, weil sie davon spricht, dass die Belehrung „mit Zugang dieses Schreibens“ beginnt. Das ist aber missverständlich, weil der Eindruck entsteht, dass alleine mit der Übersendung des Anschreibens die Widerspruchsfrist beginnt. Gesetzliche Voraussetzung ist aber, dass auch der Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die gesetzlichen Verbraucherinformationen zusätzlich vorliegen.

Es ist zu vermuten, dass zahlreiche Belehrungen von Standard Life Assurance aus den Jahren 2001 bis 2007 fehlerhaft waren.

Rechtsfolgen des Widerspruchs

Ist die Belehrung fehlerhaft, führt der Widerspruch zur Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages.

Der Verbraucher erhält dann seine Zahlungen zurück, die er auf den Vertrag geleistet hat. In Abzug zu bringen ist der Wert der Versicherungsleistungen, z. B. die Absicherung auf den Todesfall oder gegebenenfalls der Wert der Absicherung der Berufsunfähigkeit.

Daneben erhält der Verbraucher auch eine Verzinsung seiner Zahlungen.

Fondsgebundene Lebensversicherungen

Sofern es sich um eine fondsgebundene Versicherung handelt, erhält der Verbraucher im Falle der Rückabwicklung keine lineare Verzinsung seiner Zahlungen. Er erhält aber den Fondsgewinn. Der Fondsgewinn ist die Differenz zwischen dem Sparanteil und dem Fondserlös. Der Sparanteil ist die Summe der Beitragszahlungen des Verbrauchers abzüglich des Wertes der Risikoabsicherung (Tod-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsabsicherung) und abzüglich der Maklerprovision und der Verwaltungskosten (Kosten für die Verwaltung des einzelnen Vertrages). Nur der Prämiensparanteil wird dann tatsächlich für den Kauf von Aktienfonds verwendet.

Fonderlös ist der Verkaufspreis, der für den Verkauf der Aktienfondsanteile erzielt wird.

Zusammenfassung der Rechtsfolgen

Zusammengefasst ist Rechtsfolge eines Widerspruchs die Rückzahlung der Versicherungsprämien abzüglich des Wertes der Risikoabsicherung zuzüglich einer Verzinsung der Prämiensparanteile. 

In der Regel ist der Anspruch des Verbrauches wesentlich höher als der Rückkaufswert bei Kündigung des Vertrages. 

Er erhält daher einen wesentlich höheren „Mehrwert“ durch den Widerspruch. 

Einwand der Verwirkung

Selbst wenn sich eine Widerspruchsbelehrung als eindeutig falsch erweist, kann die Durchsetzung der Ansprüche noch an der Verwirkung scheitern.

Gerade bei länger laufenden Verträgen kann der Einwand der Verwirkung erhoben werden. 

Verwirkung ist ein Rechtsinstitut, das von der Rechtsprechung geschaffen wurde. Unter zwei Voraussetzungen kann der Verbraucher sein Widerspruchsrecht nicht mehr durchsetzen.

Nach der Verwirkung ist ein Anspruch ausgeschlossen, wenn ein Berechtigter (hier der widerspruchsberechtigte Verbraucher), über einen längeren Zeitraum (1.) und durch weitere Umstände nach außen erkennbar deutlich macht (2.), dass er sein Recht nicht mehr geltend macht.

1. Voraussetzung: längerer Zeitraum

Ein längerer Zeitraum ist bei den Lebensversicherungsverträgen in der Regel gegeben.

2. Voraussetzung: das sog. Umstandsmoment

Neben dem längeren Zeitraum muss noch das sogenannte Umstandsmoment hinzutreten. Abstrakt formuliert handelt es sich dabei um ein Verhalten des Versicherungsnehmers, aus dem das Versicherungsunternehmen schließen kann, dass der Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird. 

Teilweise bejahen Gerichte eine Verwirkung, wenn ein Lebensversicherungsvertrag zur Sicherheit für eine Baufinanzierung abgetreten wurde. Die Rechtsprechung ist hierzu jedoch uneinheitlich, es obliegt dem jeweiligen Richter zu beurteilen, ob Umstände eine Verwirkung bereits begründen.

Unserer Erfahrung nach führen jedoch schätzungsweise 75 % der wirksam widerrufenen Fälle trotz von der Versicherung eingewandter Verwirkung zu einem Erfolg.

Fazit

Wenn man als Versicherungsnehmer der Standard Life Assurance die verringerte Absicherung im Insolvenzfall als negative Folgen eines Brexit vermeiden möchte, dann bleibt leider nur der eventuelle Ausstieg über einen Widerspruch des Vertrages.

Vor Beendigung des Versicherungsvertrags sollten die damit verbundenen Folgen bedacht werden, wie beispielsweise Wegfall der Garantieverzinsung, des Versicherungsschutzes oder der Steuervorteile bei Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden. 

Wie immens wichtig auf der anderen Seite die Insolvenzabsicherung schon heute ist, wird an folgender Zahl deutlich:

Nach einem Bericht des Bundesfinanzministeriums vom Juni 2018 unterliegen 34 (!) Lebensversicherer der intensivierten Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), da sich aus der jährlichen Prognoserechnung ergibt, dass den Versicherern mittel- bis langfristig finanzielle Schwierigkeiten drohen.

Ausfälle konnten nur vermieden werden, weil die Verträge von der deutschen Insolvenzsicherung, der Protekor AG, übernommen wurden. 

Wenn ein Verbraucher einen „Ausstieg“ über einen Widerspruch in Betracht zieht, sollte von einer erfahrenen Kanzlei die Belehrung sorgfältig überprüft werden.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch die weitere Frage, ob die Kosten eines Rechtsstreits von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt werden.

Die Arbeitsgemeinschaft der Kanzleien Borst & Andjelkovic – RechtsanwaltsPartnerschaft und Dawood Rechtanwälte verfügt über langjährige Prozesserfahrung in Bezug auf den Widerspruch von Lebensversicherungsverträgen. Dabei konnten zahlreiche Erfolge erzielt werden, darunter mehrere höchstrichterliche Entscheidungen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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