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Stellenanzeige mit dem Inhalt „Berufseinsteiger gesucht“ kann altersdiskriminierend sein

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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 30.01.2014, Aktenzeichen 13 Sa 1198/13, seine Auffassung dargelegt, dass eine Stellenanzeige, mit der nach einem „Berufseinsteiger" gesucht wird, möglicherweise wegen Altersdiskriminierung unzulässig ist.

In dem vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte sich der 60-jährige Kläger - ein Rechtsanwalt - auf die Stellenanzeige einer Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft beworben, die ausdrücklich nach Berufseinsteigern oder Rechtsanwälten mit ein bis zweijähriger Berufserfahrung suchte.

Die Beklagte lehnte die Bewerbung des Klägers auf diese Stelle ab mit der Begründung, dass sie sich anderweitig bereits entschieden habe.

Der Kläger verklagte jedoch die Beklagte und begehrte in seiner Klage eine Entschädigung von 10.000 Euro wegen Altersdiskriminierung. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht Essen hatte die Klage abgewiesen. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht Essen hatte die Klage abgewiesen. Dagegen hatte der Kläger die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erhoben.

In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat dieses darauf hingewiesen, dass es der Ansicht sei, dass bei der streitgegenständlichen Stellenanzeige von einer Diskriminierung wegen Alters auszugehen sein könnte. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf argumentierte, dass aufgrund dieser Stellenanzeige potenzielle Bewerber wegen ihres Alters ausgeschlossen würden. Gleichwohl hat das Landesarbeitsgericht aber zudem dargestellt, dass die Berufung des Rechtsanwalts möglicherweise keine Erfolgsaussichten habe, weil es erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers habe.

Vor diesem Hintergrund verpflichtete sich die Beklagte, 2000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu spenden. Daraufhin nahm der Kläger seine Berufung zurück.

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