Steuerhinterziehung – Selbstanzeige und Strafen

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Die Steuerhinterziehung ist in Deutschland ein schwerwiegendes Delikt, das nach § 370 der Abgabenordnung (AO) geahndet wird. Wer dem Finanzamt steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um Steuern zu verkürzen, begeht eine Straftat. Neben hohen Geldstrafen drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.

Definition der Steuerhinterziehung

Nach § 370 AO begeht eine Steuerhinterziehung, wer:

  • den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  • die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  • in den Fällen des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht.

Die Tat ist vollendet, sobald die Steuer verkürzt oder für den Täter oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt wurden.

Die strafbefreiende Selbstanzeige

Um eine Bestrafung zu vermeiden, sieht das Gesetz in § 371 AO die Möglichkeit der Selbstanzeige vor. Diese muss jedoch bestimmten Anforderungen genügen, um wirksam zu sein:

  1. Vollständigkeit: Es müssen alle unverjährten Steuerstraftaten derselben Steuerart offenbart werden.
  2. Rechtzeitigkeit: Die Selbstanzeige muss vor Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, vor Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens und bevor der Tatverdächtige von der bevorstehenden Entdeckung der Tat Kenntnis erlangt, erfolgen.
  3. Nachzahlung: Die hinterzogenen Steuern müssen innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist vollständig entrichtet werden.

Wichtig ist, dass keine sogenannten "Sperrgründe" vorliegen dürfen, die eine strafbefreiende Wirkung ausschließen. Dazu zählt beispielsweise, wenn der Täter bereits von der bevorstehenden Entdeckung der Tat weiß oder wenn ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt.

Besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung

Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 370 Abs. 3 AO unter anderem vor, wenn:

  • die Hinterziehung in großem Ausmaß erfolgt ist (in der Regel ab 50.000 Euro),
  • der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht hat oder
  • fortgesetzt Steuern hinterzogen wurden.

In solchen Fällen kann eine Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend wirken. Es können jedoch strafmildernde Umstände geltend gemacht werden, um das Strafmaß zu reduzieren.

Rechtsfolgen bei Steuerhinterziehung

Die Strafen für Steuerhinterziehung richten sich nach dem Ausmaß der Tat:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren für einfache Fälle.
  • Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren in besonders schweren Fällen.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen müssen die hinterzogenen Steuern plus Zinsen nachgezahlt werden. Zudem können weitere steuerliche Nebenleistungen anfallen.

Ihre Rechte als Beschuldigter

Als Beschuldigter in einem Steuerstrafverfahren haben Sie bestimmte Rechte:

  • Recht auf Schweigen: Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten, und können die Aussage verweigern (§ 136 StPO)
  • Recht auf einen Verteidiger: Sie können jederzeit einen Rechtsanwalt hinzuziehen, der Ihre Interessen vertritt.
  • Einsicht in die Ermittlungsakten: Über Ihren Anwalt können Sie Zugang zu den Akten erhalten und sich so einen Überblick über den Stand der Ermittlungen verschaffen.

Es ist wichtig, diese Rechte zu kennen und zu nutzen, um Fehler zu vermeiden, die sich negativ auf das Verfahren auswirken könnten.

Warum Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen sollten

Die Materie des Steuerstrafrechts ist komplex und für Laien schwer zu durchschauen. Fehler bei der Selbstanzeige oder im Umgang mit den Ermittlungsbehörden können erhebliche Nachteile mit sich bringen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann Sie über die Risiken und Chancen aufklären, eine Strategie entwickeln und Ihre Rechte effektiv verteidigen.


Wir sind als Strafverteidiger in München auf Steuerstrafrecht spezialisiert und verfügen über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Mandanten bei Steuerhinterziehung. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung einer wirksamen Selbstanzeige oder vertreten Sie im Strafverfahren.

Schnelles Handeln ist gefragt

Im Steuerstrafrecht ist schnelles und überlegtes Handeln entscheidend. Bereits zu Beginn des Verfahrens getroffene Entscheidungen können den weiteren Verlauf maßgeblich beeinflussen. Verzögerungen oder Fehlentscheidungen können dazu führen, dass die Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige ungenutzt bleiben.

Kontaktieren Sie uns

Wenn Sie vermuten, Steuern hinterzogen zu haben, oder bereits ein Verfahren gegen Sie eingeleitet wurde, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Vereinbaren Sie einen vertraulichen Beratungstermin in München oder ein persönliches Telefonat unter: https://termin.rechtsanwalt-erhard.de

Ihre Rechte und Interessen stehen bei uns an erster Stelle. Wir sind für Sie da, um Sie kompetent und engagiert zu vertreten.

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