Steuern: Finanzamt kann nicht nachträglich geänderte Angaben von Steuerpflichtigen fordern

  • 3 Minuten Lesezeit

Mit dem Urteil vom 29.11.2017 (Az.: II R 52/15) entscheidet der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten von Steuerpflichtigen: „Verzichtet das FA gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Feststellungserklärung und fordert ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auf“ und „erfüllt der Steuerpflichtige in einem solchen Fall seinerseits seine Mitwirkungspflichten, indem er die vom FA gestellten Fragen zutreffend und vollständig beantwortet“, dann „ist das FA nach Treu und Glauben an einer Änderung … gehindert, wenn es später Kenntnis von steuererhöhenden Tatsachen erlangt“.

Nachträgliche Feststellung: Finanzamt kann steuererhöhende Tatsachen nicht geltend machen

Im konkreten Fall waren die Kläger zu drei gleichen Teilen Erben der im Januar 2003 verstorbenen Erblasserin. Zum Erbe gehörten verschiedene Miet- und Geschäftsgrundstücke. Im Juli 2004 forderte das Finanzamt die Kläger auf, nähere Angaben zu den ererbten Grundstücken zu machen. In dieser Aufforderung verzichtete das Finanzamt ausdrücklich auf das Ausfüllen der ausführlichen Erklärungen und bat stattdessen um Angabe der Nettokaltmieten der letzten drei Jahre vom Sterbemonat für die in einer beigefügten Tabelle aufgeführten Grundstücke. Für ein Betriebsgrundstück einer KG, an der die Erblasserin beteiligt war, bat das Finanzamt lediglich um Mitteilung des Steuerbilanzwertes zum Sterbetag der Erblasserin, nicht aber um Angabe etwaiger Mieteinkünfte. Diesen Aufforderungen folgten die Kläger in vollem Umfang. Nach dem im Dezember 2004 erlassenen Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, wurde im Rahmen einer Außenprüfung wegen Erbschafts- und Schenkungssteuer festgestellt, dass das Betriebsgrundstück von 1996 bis 2005 zu einem monatlichen Mietpreis von knapp 17.000 Euro vermietet worden war. Daraufhin änderte das FA seine Bewertungsmethode und erließ im September 2009 einen geänderten Bescheid: Es legte für die Feststellung des Grundbesitzwerts nicht mehr den, eingangs ausdrücklich und ausschließlich geforderten, Steuerbilanzwert zu Grunde, sondern stellte ausgehend von einer erzielbaren Miete in Höhe von 14.000 Euro je Monat einen Grundbesitzwert in Höhe von 1.627.500 Euro fest. Dagegen wandten sich die Kläger mit dem Einspruch: Ihrer Auffassung nach war im Zeitpunkt des Erlasses des letzten Änderungsbescheids bereits Feststellungsverjährung eingetreten. Die Klage hatte zunächst keinen Erfolg. Die daraufhin folgende Revision der Kläger war jedoch erfolgreich. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs sei die Revision begründet und führe „zur Aufhebung der Vorentscheidung und der angefochtenen Bescheide“.

Steuerpflichtige geschützt: Nachträgliche Änderung zum Nachteil ist rechtswidrig

Das Gericht führte aus, dass das Finanzamt „den bestandskräftigen Feststellungsbescheid … nicht ändern“ durfte. Zur Begründung gab das Gericht an, dass ein „unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Feststellungsbescheid … nach Ablauf der Feststellungsfrist wegen des damit verbundenen Wegfalls des Vorbehalts der Nachprüfung nicht mehr … geändert werden“ kann. Zudem könne die „Änderung eines Steuerbescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen … nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflichten nicht verborgen geblieben wäre“. Der Steuerpflichtige könne sich darauf grundsätzlich berufen, wenn er „seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat“. Der „Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, auf der Grundlage der maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften zu prüfen, ob die vom Finanzamt erbetenen Angaben eine zutreffende Steuerfestsetzung ermöglichen oder ob dazu weitere Angaben erforderlich wären“. Das Gericht führte diesbezüglich weiter aus, das Finanzamt verletze „seine Ermittlungspflicht … wenn es ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht“. Somit urteilte der Bundesfinanzhof zugunsten des Steuerpflichtigen: „Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten. Sie sind daher ebenso wie die Einspruchsentscheidung auszuheben“.

Fazit: Mitwirken ist Pflicht – Für das Finanzamt mitdenken ist es jedoch nicht

Der Bundesfinanzhof entscheidet zugunsten des Steuerpflichtigen: Erfüllt der Steuerpflichtige, die vom Finanzamt geforderten Angaben zutreffend und vollständig, so ist er seiner Pflicht zum Mitwirken in vollem Umfang nachgekommen – eine Pflicht, die vom FA geforderten Angaben zu überprüfen, oder mehr anzugeben, als das was vom Finanzamt gefordert wird, besteht nicht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Holger Bernd

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten