Steuerrecht: Einlösen einer Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung keine entgeltliche Veräußerung

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.02.18 entschieden (Az.: IX R 33/17), dass beim Einlösen einer erworbenen Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung, bei der das Gold dinglich in Erfüllung des Lieferungsanspruchs an den Berechtigten ausgeliefert wird, keine entgeltliche Veräußerung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes vorliegt.

Einkommenssteuer: Gewinne in Höhe von etwa 30.000 Euro fälschlich als Kapitalvermögen gewertet

Im vorliegenden Fall kauften die Kläger im Februar 2011 Inhaberschuldverschreibungen von Xetra-Gold in einer Gesamthöhe von etwa 100.000 Euro an, was wiederum etwa 3 Kilogramm Gold entspricht. Im November desselben Jahres ließen sich die Eheleute ihr Gold ausliefern, zu diesem Zeitpunkt etwa 120.000 Euro wert. Diese Wertsteigerung wurde in der Einkommenssteuererklärung der Kläger festgehalten und vom Finanzamt als Kapitalvermögen versteuert, wogegen die Kläger Änderung mit dem Hinweis auf eine Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2015 beantragten, mit der festgestellt worden war, Erlöse aus der Auslieferung des Xetra-Goldes seien nicht aus Kapitalvermögen steuerbar. Nach der Änderung des Steuerbescheides durch das Finanzamt, nach der die Wertsteigerung nun Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften seien, beantragten die Kläger erneut Änderung mit der Begründung, sie hätten „lediglich das mit den Xetra-Gold- Inhaberschuldverschreibungen verbundene Recht auf Aushändigung des Goldes wahrgenommen“. Dies stelle nach der Ansicht der Kläger kein Veräußerungsgeschäft dar. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab. Der „hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos“. Daraufhin wurde erstinstanzlich Klage beim Finanzgericht Schleswig-Holstein erhoben (Az.: 5 K 152/16). Mit Urteil vom 06.09.17 wurde den Klägern Recht gegeben, das Finanzamt als Beklagte legte Revision beim BFH ein und beantragte, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben, während die Kläger beantragten, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Emissionsbedingungen: Kläger hat nur Anspruch auf die Lieferung von Gold gegen die Emittentin

Der BFH stellte fest: „Der von den Klägern bei der Einlösung der Inhaberschuldverschreibungen erzielte Buchdifferenzgewinn führt nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen“, da „als Veräußerung [zwar grundsätzlich] auch die Einlösung“ zähle, im vorliegenden Fall allerdings nicht die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Norm §20 Abs. 2 Satz 1 Einkommenssteuergesetz erfüllt seien. Weiter erklärt der BFH, die Vorinstanz habe „zutreffend eine Veräußerung […] verneint“, demnach bilden die „die Einlösungen […] keine entgeltlichen Geschäfte“. Es komme im vorliegenden Fall mangels Entgeltlichkeit auch „nicht auf die Frage an, ob eine „Veräußerung“ […] auch im Verbrauch des Wirtschaftsguts liegen kann“. Hier sei deshalb die Revision des Beklagte gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts als unbegründet zurückzuweisen.

Fazit: Einlösen der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen kein Veräußerungsgeschäft

Hier entschied der BFH zugunsten des Kläger. Es komme keine Veräußerung in Betracht, vor allem da es an der Entgeltlichkeit mangele. Demnach ergibt sich auch keine Versteuerung der Wertsteigerung des Goldes als privates Veräußerungsgeschäft.


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