Steuerrecht-1x1: die Umsatzsteuer im Onlinehandel

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Besonders bei der Umsatzsteuer greifen viele Händler auf solche Gestaltungen zurück, die sie besserstellen, als es gerechtfertigt ist. Oftmals wird einfach keine Umsatzsteuer abgeführt. Dies ist besonders dann ein Problem, wenn das Unternehmen, das die Steuer schuldig bleibt, nicht in Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist. Für den Online-Handel wurde jetzt für dieses Problem eine Lösung geschaffen.

Mit der Einführung des § 25e Abs. 1 UStG haften künftig die Betreiber von Foren wie Amazon, über die die Transaktionen abgewickelt wurden, die eine Umsatzsteuer auslösen. Die Finanzämter können auf sie zurückgreifen, wenn die Zahlung der Umsatzsteuer offenbleibt. Die Betreiber können sich dagegen nur mit einer Bescheinigung der Händler wehren. Die allerdings auch kraftlos bleibt, wenn auch die Betreiber von dem fehlerhaften Verhalten Kenntnis hatten.

Die Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 S. 2 UStG kann von dem Unternehmen, das zur Steuerabführung verpflichtet ist, beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Es besteht ebenso die Möglichkeit, die Daten anstelle einer Bescheinigung online abzufragen und sich so von der Haftung zu befreien, wenn das zuständige Finanzamt die Daten derart zur Verfügung stellt.

Diese Neuerung im Umsatzsteuergesetz beruht auf dem Jahressteuergesetz 2018, das Umsatzsteuerausfälle beim Handel im Internet vermeiden soll und außerdem Änderungen des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes vorsieht.

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