Stiefkindadoption auch für unverheiratete Paare

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Stiefkindadoption auch für unverheiratete Paare

Das wichtigste in Kürze

  • Auch unverheiratete Paare dürfen ihre Kinder adoptieren.
  • Unverheiratete Paare müssen für die Stiefkindadoption aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Bereits im Mai 2019 kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Schluss, dass die Beschränkung der Möglichkeit der Stiefkindadoption auf verheiratete Paare verfassungswidrig ist. Im März 2020 folgten den Worten auch Taten und Paare ohne Trauschein haben seitdem Zugang zur Stiefkindadoption.

Wichtig war die Neuerung vor allem für Kinder, die nach erfolgreichem Prozedere zwei rechtliche Elternteile in der Familie haben, in der sie tatsächlich leben.

Kurz erklärt: Was ist die Stiefkindadoption?

Ihr Partner bringt ein eigenes, leibliches (oder adoptiertes) Kind mit in die Beziehung, für das Sie irgendwann wie eine Mutter oder ein Vater werden. So weit, so gut – die Rechte und Pflichten eines rechtlichen Elternteils haben Sie aber nicht, entsprechend behandelt Sie der Staat auch nicht so.

Wenn Sie das möchten, können Sie den Weg der Stiefkindadoption gehen und das Kind Ihres Partners adoptieren. Danach haben Sie Sorgerechtsansprüche, Unterhaltspflichten und vieles mehr - wie für ein leibliches Kind von Ihnen.

Eine Stiefkindadoption kann infrage kommen, wenn ein Kind beispielsweise schon viele Jahre keinen Kontakt mehr zu einem Elternteil hatte oder der Elternteil verstorben oder unbekannt ist.

Welche Voraussetzungen müssen unverheiratete Paare erfüllen?

Die Stiefkindadoption ist selbstverständlich auch für unverheiratete Paare an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Besonders wichtig ist das Bestehen einer stabilen Beziehung: Die Partner müssen seit mind. vier Jahren eheähnlich zusammenleben. Alternativ haben sie bereits ein oder mehrere gemeinsame Kinder.

Ansonsten gilt für unverheiratete Paare alles, was für Paare mit Trauschein auch gilt:

  • Der Antragssteller sollte mind. 21 Jahre alt sein.
  • Der Altersunterschied zum Stiefkind darf nicht mehr als 40 Jahre betragen.
  • Das Kind muss, je nach Alter, bereits seit einer bestimmten Zeit mit dem Antragssteller in einem Haushalt leben (sog. Pflegezeit).
  • Ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind selbst der Stiefkindadoption zustimmen.

Aufgepasst: Wenn einer der Partner noch mit einer anderen Person verheiratet ist, ist die Stiefkindadoption nur im Ausnahmefall möglich. Auf die Regelung, die Adoption in so einem Fall gänzlich zu verwehren, hat die Bundesregierung immerhin verzichtet.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Der Antrag für die Stiefkindadoption muss beim Jugendamt gestellt werden. Es ist sinnvoll, sich dabei von einem Anwalt unterstützen zu lassen, damit Sie den Antrag auch korrekt und vollständig einreichen. Das spart Ihnen eine Menge Zeit – und auch Nerven.

Foto(s): ©shutterstock/INNsHolz

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