Strafanzeige wegen Ecstasy - was tun?

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Strafanzeige wegen Ecstasy - Was tun?

Ecstasy (auch "Teile", "XTC" genannt) gehört zu den härteren Drogen, die nach dem Betäubungsmittelgesetz empfindliche Strafen zur Folge haben können. Im Zusammenhang mit GOA-Parties oder Festivals ist es üblich geworden, im Nachgang Personenkontrollen durchzuführen, bei denen regelmäßig die kleinen bunten Pillen gefunden werden. Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie:

  • Wie der Umgang mit Ecstasy bestraft wird
  • Was eine geringe, bzw nicht geringe Menge XTC ist, und was das für das Strafmaß bedeutet
  • Was ein Ermittlungsverfahren mit sich bringen kann
  • Welche Rolle der § 31 BtMG spielt
  • Was ein guter Verteidiger für Sie tun kann

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Gegen Sie wird wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt?

- Aussage verweigern.

- Anwalt einschalten.

Dr. Brauer Rechtsanwälte vertreten Sie bundesweit in Betäubungsmittelangelegenheiten.

Welche Strafen drohen für den Umgang mit Ecstasy?

Erwerb, Verkauf, Besitz, Ein – und Ausfuhr von Ecstasy werden grundsätzlich mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft. Hierbei spielen im Einzelfall jedoch viele verschiedene Faktoren eine Rolle, die sich erschwerend oder mildernd auf das zu erwartende Strafmaß auswirken können, wie zum Beispiel das Hinzukommen des Gebrauchs einer Waffe, oder der organisierte Handel als Bande (wovon ausgegangen wird, sobald 3 oder mehr Personen, die des Drogenhandels verdächtigt werden in engem Kontakt miteinander stehen). Hierfür drohen Freiheitsstrafen von mehr als 5 Jahren. Ein weiterer Faktor ist die Frage, ob es sich bei der sichergestellten Menge um eine geringe oder nicht geringe Menge handelt.


Was ist eine geringe, bzw nicht geringe Menge Ecstasy?

Die Frage nach der im Zusammenhang mit einer Person sichergestellten Menge einer Droge ist für die Höhe der Strafe von entscheidender Bedeutung.

Der Grenzwert für die „geringe Menge“ liegt bei 360 mg (Base). Die darüber liegende Menge ist eine gesetzlich nicht normierte „Normalmenge“ – bis zum weiteren Grenzwert zur „nicht geringen Menge“ von 30 g. Diese Menge ist mit etwa 200 Tabletten erreicht.


Wie wirkt sich eine nicht geringe Menge Ecstasy auf das Strafmaß aus?

Wenn in Ihrem Besitz eine nicht geringe Menge XTC festgestellt wird, ist eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorgesehen. Außerdem unterstellt die Staatsanwaltschaft wenn, etwa bei einer Hausdurchsuchung, größere Mengen einer Droge gefunden werden, gerne, dass Sie damit Handel getrieben haben, womöglich gar organisiert in einer Bande, was das zu erwartende Strafmaß zusätzlich in die Höhe treibt.


Was kann ein Ermittlungsverfahren wegen Umgangs mit Ecstasy noch mit sich bringen?

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren angestrengt wird, bedeutet das nicht nur, dass eines Tages ein Gerichtstermin auf Sie wartet, sondern unter Umständen auch, dass man Ihr Telefon und Ihre sozialen Kontakte überwacht, dass eine unangekündigte Hausdurchsuchung bei Ihnen (zuhause und eventuell auch am Arbeitsplatz) gemacht wird, oder (bei großen sichergestellten Mengen und Verdacht auf organisierten Handel) dass Sie in Untersuchungshaft genommen werden.

Unter Umständen wird die Staatsanwaltschaft außerdem die Fahrerlaubnisbehörde darüber informieren, dass gegen Sie ein Verfahren wegen Drogenbesitzes läuft, was zur Folge haben kann, dass man Ihnen unter Auflage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens den Führerschein entzieht. Dies alles kann, noch bevor es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, bereits ruinöse Folgen für Ihr Privat- und Berufsleben haben.

Im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten Haft bzw. einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erfolgt außerdem eine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis.

Der Paragraph §31 BtMG – Chance und Gefahr zugleich

Im § 31 BtMG („Kronzeugenregelung“,“Judasparagraph“) ist die Möglichkeit gesetzlich geregelt, das eigene zu erwartende Strafmaß zu senken, in dem man mit den Behörden kooperiert und „auspackt“, also Andere belastet, und dadurch weitere Straftaten verhindert. Wenn Sie diese Möglichkeit in Anspruch nehmen wollen, indem Sie den Beamten etwa den Namen ihres Dealers verraten, wird sich dies auf Ihr Strafmaß mildernd auswirken, allerdings ist es fraglich, ob es sich darüber hinaus für Sie auszahlt. Umgekehrt wiegt die Belastung einer Aussage dieser Art sehr schwer. Wenn man also auf Sie aufmerksam geworden ist, nachdem jemand Sie gemäß § 31 BtMG angeschwärzt hat, haben Sie vor Gericht einen schweren Stand.


Was kann ein guter Anwalt für Sie tun?

Die Aufgabe einer Strafverteidigung ist es, das für Sie bestmögliche Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu erzielen, und den für Sie persönlich entstehenden Schaden nach Möglichkeit zu begrenzen. Im besten Falle, wenn es also nur um eine geringe Menge XTC, oder um eine Menge von wenig über 30g reiner Base geht, und Sie ansonsten unbescholten sind, kann eine gute Verteidigung die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit erwirken. Falls das aufgrund der Schwere der Vorwürfe nicht möglich ist, kann oftmals dennoch eine außergerichtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe mittels Strafbefehl erreicht werden, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Wenn es zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von weniger als 2 Jahren kommen sollte, kann diese zur Bewährung ausgesetzt werden.

Entscheidende Voraussetzung für eine erfolgreiche Verteidigung ist, dass Sie nicht versuchen, ein Ermittlungsverfahren einfach auszusitzen, sondern dass Sie immer die beiden wichtigsten Regeln befolgen:    

Schweigen ist Gold. Machen Sie keine Aussagen. Erscheinen Sie zu keiner Vorladung.

Unverzüglich einen Fachanwalt einschalten, der Ihre Verteidigung übernehmen, Akteneinsicht beantragen, und basierend auf der Ermittlungsakte eine wirksame Verteidigung mit Ihnen erarbeiten kann.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht, insbesondere auf Betäubungsmittelstrafsachen, spezialisiert und verteidigen Sie bundesweit. Gerne geben wir Ihnen einen schnellen, unverbindlichen ersten Überblick über Ihre Situation und Ihre rechtlichen Möglichkeiten im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

Foto(s): Lizenzfrei

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