Strafbarkeit bei einer Schlägerei

  • 2 Minuten Lesezeit

Wann ist eine Strafbarkeit durch eine Schlägerei möglich?

Häufig liest man von Szenarien, in denen mehrere Personen aufeinandertreffen und die Situation plötzlich eskaliert. Keiner weiß, wer wen wann und wie verletzt hat, doch am Ende gibt es mindestens ein Opfer.

§ 231 StGB bestraft die Beteiligung an einer Schlägerei. Durch die Gruppendynamik und das Eskalationspotenzial kommt es zu einer hohen Gefährlichkeit für das Opfer. Daher ist ein Strafmaß von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe möglich, wenn eine schwere Folge i.S.d § 226 StGB oder gar der Tod des Opfers verursacht wurde. Welcher der Beteiligten letztlich die Verletzung oder den Tod eines anderen Menschen verursacht hat, ist irrelevant, denn bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt wird die bloße Vornahme einer gefährlichen Handlung bestraft.

Was ist unter einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer zu verstehen?

Eine Schlägerei im rechtlichen Sinn ist das Zusammenwirken von mindestens drei Personen. Ein Angriff mehrerer liegt schon beim Zusammenwirken von zwei Personen vor. Zudem müssen die Täter unmittelbar und in feindlicher Absicht auf den Körper des Opfers einwirken. Entscheidend ist, dass sich aus dem Zusammentreffen mehrerer eine besondere Gefährlichkeit für das Opfer ergibt, sodass der Tod oder die schwere Körperverletzung gerade Folge des Zusammenwirkens aller war.

Da es zu unterschiedlichen Strafen führt, wenn man bloße Beihilfe zu einer Schlägerei i.S.d. § 27 StGB leistet oder sich an einer solchen beteiligt muss man unterscheiden.

Welche Strafe erwartet mich bei einer Beteiligung an einer Schlägerei i.S.d. § 231 StGB?

Ein Indiz für eine Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB ist die Kampfbereitschaft. Zudem muss weder Verletzungs- noch Tötungsabsicht vorliegen, es genügt das Wissen um die schuldhafte Beteiligung. Irrelevant ist, ob man sich bereits von Beginn an am Geschehen beteiligt hat oder erst später dazu kam (vgl. BGH 4 StR 347/13). Entscheidend ist nur die Mitwirkung vor Eintritt der Schädigung des Opfers. Jemand der nur zufällig am Tatort anwesend ist, trifft nur die Hilfeleistungspflicht aus § 323c StGB (vgl. BGH 1 StR 344/15).

Schwierig ist die Abgrenzung bei psychischer Unterstützung durch Rufe, Anfeuern oder Ähnlichem. Manche wollen dies schon für eine Täterschaft genügen lassen. Die Rechtsprechung hingegen nimmt Beihilfe zu § 231 StGB an. Denn sie versteht darunter die Förderung der Haupttat, also die Unterstützung der Täter in physischer oder psychischer Weise.

Sieht das Gericht die Tat des § 231 StGB als erfüllt an, so ist die Spannbreite der Strafe von einer Geldbuße bis hin zu einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren sehr hoch. In diesem Fall entfällt eine Strafe nach Abs. 2 nur, wenn die Beteiligung dem Beschuldigten etwa wegen Schuldunfähigkeit nicht vorwerfbar ist oder Rechtfertigungsgründe wie Notwehr vorlagen. Denn der eigene Schutz wird nicht bestraft. Letztlich wird in der Strafzumessung die Gefährlichkeit des Geschehens ausschlagend sein. Ein Waffengebrauch wird wesentlich strenger bestraft werden als eine Prügelei mit einem tragischen Unglücksfall zum Schluss.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Steffgen

Beiträge zum Thema