Strafbarkeit des Fahrens mit einem EU-Führerschein nur bei Eintrag der Sperrfrist in Flensburg

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Die Strafbarkeit der Nutzung eines nach dem 19.1.2009 erworbenen EU-Führerscheins in Deutschland setzt voraus, dass es eine noch nicht tilgungsreife Eintragung einer Fahrerlaubnissperre in Verkehrszentralregister (VZR) gibt. Darauf macht eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg aufmerksam.

Es gilt der Grundsatz, dass die von einem anderen EU-Mitgliedsstaat unter Beachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilte Fahrerlaubnis von jedem anderen Mitgliedsstaat vorbehaltlos anzuerkennen ist. Dabei ist nach ständigem Dictum des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) automatisch davon auszugehen, dass der Ausstellermitgliedsstaat sämtliche Erteilungsvoraussetzungen, einschließlich der Kraftfahrteignung, geprüft und bejaht hat. Dieser im EU-Freizügigkeitsrecht verankerte Anerkennungsgrundsatz darf nur in engen Ausnahmefällen beschränkt werden. Geregelt hat der deutsche Gesetzgeber die Ausnahmen, unter denen in Deutschland die Anerkennung der Fahrerlaubnis verweigert werden darf, in § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 1-5 Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Nach dem ab dem 19.01.2009 geltenden § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV ist der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis ausnahmsweise nicht zum Führen von Kfz im Inland berechtigt, wenn ihm aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Das Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat nun darauf hingewiesen, dass nach der Neuregelung in § 28 Abs. 4 S. 2 FeV aber eine weitere Voraussetzung sei, dass die Sperrfrist im VZR eingetragen und noch nicht nach § 29 StVG getilgt worden sei (Beschluss vom 8.12.2010 - 1 Ss 102/10).

Bei fehlender Eintragung der Sperre im Flensburger Register komme somit die Ausnahmeregelung der Nicht-Anerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland nicht zum Tragen.

Im Ausgangsfall war ein LKW-Fahrer am 27.10.2009 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Sperrfrist von drei Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verurteilt worden.

Der Angeklagte verfügte bereits seit dem Jahr 1998 nicht mehr über eine deutsche Fahrerlaubnis. Gegen ihn war zudem gerichtlich eine isolierte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 24.9.2007 festgesetzt worden. Noch während des Laufs dieser Sperrfrist war dem Angeklagten in Polen eine Fahrerlaubnis der Klasse B (für PKW) und nach Ablauf der Sperrfrist eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse C (für LKW) ausgestellt worden. Angeklagt wurde er schließlich wegen einer Fahrt mit einem LKW in Deutschland am 24.10.2008. Ihm war also vorgeworfen worden, mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C in Deutschland gefahren zu sein, die ihm in Polen außerhalb einer in Deutschland angeordneten Sperrfrist erteilt worden war.

Mit der Revision gegen die Verurteilung hatte der Angeklagte vorläufig Erfolg, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die frühere gerichtliche isolierte Sperrfrist im VZR eingetragen war. Das OLG hat den Fall zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Da das OLG den Angeklagten jedoch nicht freigesprochen hatte, geht es offenbar implizit davon aus, dass die in Polen von ihm nach Ablauf der Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis der Klasse C in Deutschland nicht anzuerkennen sei, weil sie auf der noch während der Sperrfrist in Polen erworbenen Klasse-B-Fahrerlaubnis beruhe. Hierzu äußert sich der Senat jedoch nicht ausdrücklich.

Ob die Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedsland während einer in Deutschland verhängten isolierten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 FeV versagt werden darf, war bisher noch nicht Gegenstand der Beurteilung durch den EuGH. Die Luxemburger Richter haben bislang lediglich geurteilt, dass die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins verweigert werden darf, wenn dieser vor dem Ablauf einer Sperrfrist erteilt worden war, deren Verhängung mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden war.

Im Akyüz-Urteil vom 1.3.2012 (C-467/10) hat der EuGH gerade aufgrund der Vorlagefrage eines deutschen Strafgerichts entschieden, dass die Ablehnung einer Erst-Erteilung wegen fehlender körperlicher und charakterlicher Anforderungen zum Führen von Kfz nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV falle, die zur Nicht-Anerkennung des EU-Führerscheins berechtigen.

Fazit:

Es zeigt sich, dass im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse noch verschiedene Frage ungeklärt sind. Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis, die in Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich verfolgt werden, sollten daher eine Strafe nicht einfach hinnehmen, ohne genau geprüft zu haben, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Nichtanerkennung ihrer EU-Fahrerlaubnis im konkreten Einzelfall tatsächlich gegeben waren. Denn nach EU-Recht gilt der Anerkennungsgrundsatz, der nur in engen Ausnahmefällen beschränkt werden darf.


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