Strafe bei gefährlicher Körperverletzung §224 StGB? Minder schwerer Fall? Freispruch bei Notwehr

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Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB ist eine Qualifikation zur einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB und stellt auf die Gefährlichkeit der Begehungsweise der Tat ab. Man darf sie nicht mit der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB verwechseln.

Der § 224 Abs. 1 StGB zählt die Fälle der gefährlichen Körperverletzung abschließend auf. Danach wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine Körperverletzung

  • durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  • mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  • mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  • mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  • mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht.

Der Versuch einer gefährlichen Körperverletzung ist nach § 224 Abs. 2 StGB strafbar.

Grundsätzlich ist der Tatrichter bei der Wahl der Strafrahmen verpflichtet, in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob es dem Täter bei der Verwirklichung einer gefährlichen Körperverletzung Strafmilderungsgründe nach § 49 StGB zur Seite stehen. Wenn das Gesetz, wie im Falle der gefährlichen Körperverletzung, einen minder schweren Fall vorsieht, dann ist der Tatrichter verpflichtet, auch die Voraussetzungen eines minder schweren Falles zu prüfen. Erfahrung zeigt jedoch, dass die Gerichte in einigen Fällen weder einige Strafmilderungsgründe noch einen minder schweren Fall zugunsten des Beschuldigten erkennen. Deshalb ist es Aufgabe eines guten Strafverteidigers, bei einem Ermittlungsverfahren wegen Strafbarkeit einer gefährlichen Körperverletzung das Gericht und die Staatsanwaltschaft von Beginn an darauf aufmerksam zu machen, welche Milderungsgründe vorliegen, und vor allem dass ein minder schwerer Fall vorliegt. Dies spielt eine ganz große Rolle bei Höhe der Strafe.

Denn wird ein minder schwerer Fall festgestellt, so wird der Beschuldigte nicht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, sondern mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass bei einer Strafbarkeit nach § 224 StGB keine Geldstrafe droht, sondern nur Freiheitsstrafe. Nach § 47 StGB ist eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur dann zu verhängen, wenn es aufgrund besonderer Tatumstände oder aufgrund der Täterpersönlichkeit unerlässlich ist. Nach § 38 Abs. 2 StGB ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter einem Monat nicht zulässig. Eine Ausnahme gilt im Jugendstrafrecht. Das Strafgesetz sieht bei Jugendlichen eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und maximal von 10 Jahren vor. Ebenso wie bei Erwachsenen kann sie zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn sie nicht über 2 Jahren liegt.

Fazit:

Allein anhand der hohen Strafandrohung bei der gefährlichen Körperverletzung und der Überprüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt und vor allem welche Strafmilderungsgründe konkret in Ihrem Fall vorliegen, ist zu erkennen, dass Sie dringend auf die Hilfe eines auf das Strafrecht spezialisierten Anwalts angewiesen sind.

Hinzu kommt, dass das Vorliegen einer Notwehrsituation bei der Strafbarkeit wegen einer gefährlichen Körperverletzung von enormer Bedeutung ist. Erfahrungsgemäß wird eine Notwehrsituation erst nachträglich durch die Polizei beurteilt. Deshalb besteht die Gefahr, dass das Gericht das eigentliche Opfer statt den Täter bestraft. Um dieser Gefahr effektiv zu entgehen, müssen Sie, sobald die Polizei oder Staatsanwaltschaft Sie einer gefährlichen Körperverletzung beschuldigt, sich an einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt wenden. Denn eine Feststellung einer Notwehr nach § 32 StGB bedeutet für Sie einen Freispruch. Nach dem BGH kann eine Provokation zu einem minder schweren Fall führen, der eine Reduzierung der Strafrahmen zur Folge hat.

Die Frage, wann eine strafausschließende Notwehr i. S. d. § 32 vorliegt, kann nur Ihr Strafverteidiger anhand der amtlichen Ermittlungsakte für Sie klären. Auch die Frage, wann ein minder schwerer Fall einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB nach der Rechtsprechung vorliegt, weiß Ihr Strafverteidiger.

Sobald die Polizei Sie einer gefährlichen Körperverletzung beschuldigt, machen Sie bitte unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Vermeiden Sie auch ein Teilgeständnis. Am besten teilen Sie der Polizei mit, dass Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Dann wird die Polizei Sie sicherlich mit ihren Fragen in Ruhe lassen. Erst nach Akteneinsicht durch einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt und entsprechende Rechtsberatung können Sie sich immer noch entscheiden, ob Sie sich auf die Sache einlassen möchten.

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi

Strafverteidigerin & Fachanwältin für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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