Strafverfahren wegen Geldwäsche – schnelle Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht

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Unter Geldwäsche versteht man die Einschleusung von illegal erwirtschafteten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Das Strafgesetzbuch stellt Geldwäsche in § 261 Abs. 1 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren unter Strafe. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate bis zu zehn Jahren pro einzelner Tat. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat gewerbsmäßig begangen wird (z.B. Aufbesserung des Einkommens) oder als Mitglied einer Bande (mindestens drei Personen). Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (zwischen Dortmund und Osnabrück) erklärt die Strafbarkeit von sogenannten Finanzagenten, sogar wenn diese selbst getäuscht wurden.  


Finanzagenten – Geldwäsche auf Bankkonto


Die Vorschriften sind auch für sogenannte Finanzagenten von Bedeutung. Dabei handelt es sich um Personen, die ihr Privatkonto für geldwäscherelevante Transaktionen zur Verfügung stellen. Dort eingehende Beträge leiten sie gegen Provision an Hinterleute im Ausland oder andere Finanzagenten weiter.

Oftmals handelt es sich bei den Finanzagenten um völlig ahnungslose, teils geschäftsunerfahrene Menschen, die von Geldwäschern für ihre Zwecke eingespannt werden. Diese haben nicht selten zuvor auf Anzeigen in Zeitungen oder im Internet (e-bay) reagiert, in denen nach Geschäftspartnern gesucht wird. Diese sollen oftmals gegen eine hohe Provision ihre Konto- und Kontaktdaten zur Verfügung stellen, neue Konten zu Testzwecken einrichten usw.

Finanzagenten drohen ebenso hohe Strafen wegen Geldwäsche. Denn gemäß § 261 Abs. 6 StGB macht sich auch strafbar, wer leichtfertig nicht erkennt, daß es sich um einen Gegenstand oder Geld aus vorangegangenen Straftaten handelt.


Leichtfertige Geldwäsche – sogar der Getäuschte kann strafbar sein


Daß ein Beschuldigter selbst getäuscht wird, schließt dessen Leichtfertigkeit und damit Strafbarkeit nicht aus. Maßgeblich ist jedoch, ob er nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage ist, die sich aufdrängende illegale Herkunft des Gegenstands zu erkennen. Nach Ansicht einiger Gerichte kann das z.B. zweifelhaft sein, wenn der Beschuldigte bislang keinerlei Erfahrung im Umgang mit Straftätern hat oder aus seiner Sicht ein kriminelles Verhalten des Vortäters wegen der drohenden Konsequenzen unvorstellbar ist.

In die Leichtfertigkeit und damit in die eigene Strafbarkeit quatscht man sich selbst im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung schnell hinein. Unbedachte Äußerungen wie „das kam mir schon komisch vor“ oder „ich hatte dabei irgendwie kein gutes Gefühl“ könnten bereits die strafbare Leichtfertigkeit begründen und bis zur Verurteilung zementieren.


Nicht in die Strafbarkeit quatschen – schweigen! Anwalt anrufen! 


Schuldig oder nicht: Ab der Eröffnung des Tatvorwurfs, Täter einer Geldwäsche zu sein, z.B. durch polizeiliche Vorladung oder Hausdurchsuchung, sollten Sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft schweigen. Sodann sollten Sie unbedingt einen Strafverteidiger hinzuziehen. Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Ahaus, Borken, Rheine, Münster) ist Fachanwalt für Strafrecht und hat zahlreiche Mandanten in großen und kleinen Strafverfahren wegen angeblicher Geldwäsche verteidigt. Strafrechtsanwalt Urbanzyk wird Akteneinsicht nehmen und danach mit Ihnen besprechen, ob und wie der Vorwurf durch Einstellung des Verfahrens vom Tisch zu bekommen ist. Anwesenheit in der Coesfelder Kanzlei ist zur Mandatsbegründung nicht notwendig. Sämtliche Schritte können bundesweit per e-mail, Webakte und WhatsApp / Signal (0151-52068763) besprochen werden

Foto(s): Heiko Urbanzyk

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