Strafverfahren wegen Untreue als Geschäftsführer: Was Sie wissen müssen

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Strafverfahren wegen Untreue als Geschäftsführer: Was Sie wissen müssen

Als Geschäftsführer eines Unternehmens tragen Sie eine immense Verantwortung. Neben der Führung des Unternehmens obliegt es Ihnen, die Vermögenswerte der Firma zu schützen und im besten Interesse des Unternehmens zu handeln. Einer der schwerwiegendsten Vorwürfe, die gegen einen Geschäftsführer erhoben werden können, ist der Vorwurf der Untreue. Doch was genau bedeutet das? Und wie sollten Sie sich verhalten, wenn Sie mit einem solchen Vorwurf konfrontiert werden?


I. Was ist Untreue?

Untreue ist ein Straftatbestand, der im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) in § 266 geregelt ist. Dieser Straftatbestand zielt darauf ab, Vermögen vor Missbrauch durch Personen zu schützen, die eine besondere Pflicht zur Betreuung fremder Vermögensinteressen haben. Dies umfasst in der Regel Personen, die durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft die Befugnis haben, über fremdes Vermögen zu verfügen oder Verpflichtungen einzugehen, und diese Befugnis zum Nachteil des Vermögensinhabers missbrauchen.


II. Die Tatbestandsmerkmale

Um den Tatbestand der Untreue zu erfüllen, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen:


1. Tathandlung:

Strafbar sind sowohl der Missbrauch einer Verfügungsbefugnis als auch die Verletzung einer Treuepflicht. Unter Strafe gestellt ist es demnach, wenn der Täter zwar formal noch im Rahmen seiner Befugnisse handelt, aber diese zum Nachteil des Vermögensinhabers ausnutzt oder wenn der Täter entgegen seiner besonderen Vermögensbetreuungspflicht, die ihm durch das Gesetz, behördlichen Auftrag oder Vertrag eingeräumt wurde, zuwider handelt.


Ein typisches Beispiel wäre etwa, wenn ein Geschäftsführer Gelder des Unternehmens für private Zwecke verwendet, obwohl ihm diese Gelder nur zur Verwaltung im Interesse des Unternehmens anvertraut wurden.


3. Vermögensschaden:

Der Missbrauch oder die Treuepflichtverletzung müssen zu einem nachweisbaren Vermögensschaden führen. Dieser Schaden kann entweder direkt oder indirekt, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt eintreten.


4. Vorsatz:

Der Täter muss mit Vorsatz handeln, das heißt, er muss sich der Tatsache bewusst sein, dass sein Handeln die Vermögensinteressen des Geschädigten schädigt. In der Praxis wird dieser Punkt in den allermeisten Fällen ohne Weiteres bejaht.


III. Wann droht ein Strafverfahren? – Beispiele aus der Praxis

Im Geschäftsleben sind einige Handlungen besonders anfällig für Untreuevorwürfe:


  • Unangemessene Verwendung von Firmengeldern: Zum Beispiel, wenn ein Geschäftsführer Firmengelder für persönliche Zwecke nutzt oder diese für Projekte ausgibt, die erkennbar dem Interesse des Unternehmens zuwider laufen.

  • Abschluss nachteiliger Verträge: Ein Geschäftsführer schließt Verträge ab, die für das Unternehmen offensichtlich nachteilig sind, ohne dass dafür eine sachliche oder rechtliche Rechtfertigung besteht.

  • Missbrauch von Kreditlinien: Wenn ein Geschäftsführer Unternehmensmittel auf riskante Weise einsetzt oder Darlehen an Dritte vergibt, ohne sich ausreichende Sicherheiten geben zu lassen.


V. Strafrechtliche Konsequenzen

Eine Verurteilung nach § 266 StGB kann erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dazu gehören eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe, deren Höhe sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Schwere der Tat richtet. In besonders schweren Fällen, beispielsweise wenn der Geschäftsführer sich durch seine Untreue ein zweites finanzielles Standbein aufbauen möchte oder wenn ein besonders hoher Betrag veruntreut wurde, droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.


Zusätzlich drohen berufliche Konsequenzen wie beispielsweise der Verlust des Arbeitsplatzes. Eine Verurteilung führt auch zu einem Eintrag ins Führungszeugnis, was zukünftige berufliche Chancen beeinträchtigen kann.


Wird ein Geschäftsführer wegen Untreue zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe – unabhängig davon, ob diese auf Bewährung ausgesetzt wird oder nicht – verurteilt, ist er für eine längere Dauer gesetzlich von der Geschäftsführung eines jeden Unternehmens ausgeschlossen. Daher ist es in solchen Fällen besonders wichtig, bereits frühzeitig einen Fachanwalt für Strafrecht einzuschalten, um diese Konsequenzen zu vermeiden.


VII. Fazit

Ein Strafverfahren wegen Untreue ist für jeden Geschäftsführer eine ernste Angelegenheit, die sorgfältige Aufmerksamkeit und professionelle Beratung erfordert. Es ist wichtig, präventiv zu handeln und als Geschäftsführer stets im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben und den Interessen des Unternehmens zu agieren. Sollten Sie dennoch in das Visier der Ermittlungsbeörden geraten, steht Ihnen unser erfahrenes Team zur Seite, um Ihre Rechte zu schützen und Sie durch den Prozess zu begleiten. Zögern Sie nicht, uns für eine kostenlose Ersteinschätzung per Telefon zu kontaktieren. Termine finden Sie unter https://termin.rechtsanwalt-erhard.de.

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