Strafverteidigung in Steuerstrafsachen

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Welche Verteidigungsstrategien stehen beim Vorwurf einer Steuerstraftat zur Verfügung? 

Welcher Weg hinsichtlich der Verteidigungsstrategie eingeschlagen werden sollte, kann durch Rechtsanwalt Christian Albrecht in Hamburg, Kiel und Lüneburg erst nach erfolgter Akteneinsicht eingeschätzt werden. Die zur Verfügung stehenden Mittel hängen dann von der Aktenlage und von den Prioritäten des Mandanten ab. Grundsätzlich fallen die Verteidigungsstrategien jedoch meistens in eine der nachfolgend erläuterten Kategorien:

  • Freispruchverteidigung bzw. Einstellung mangels Tatverdacht: Mittels schriftlicher Anträge, Würdigung der Beweise oder Vortrags neuer Tatsachen soll die Ermittlungsbehörde bzw. das Gericht überzeugt werden, dass der Beschuldigte unschuldig ist.
  • Strafmaßverteidigung: Durch Abfassung schriftlicher Anträge, Verständigung mit Gericht bzw. Staatsanwaltschaft und Bewertung des Grads der Schuld wird auf eine möglichst milde Bestrafung bzw. die Einstellung des Verfahrens (möglicherweise gegen Auflagen) hingewirkt.

Argumentation: Kein Tatverdacht gegen den Beschuldigten bzw. Angeklagten

Oftmals finden sich – sofern keine eigenständige Aussage erfolgte – gute Argumente, um den Verdacht gegen den Beschuldigten zu erschüttern:

Zum einen können der Einschätzung der Steuerfahnder steuerrechtliche Bewertungsfehler zugrunde liegen, sodass es bereits an einem Taterfolg mangelt. Möglicherweise handelt es sich demnach nicht um eine ungerechtfertigte Steuerverkürzung, sondern um legale Steuergestaltung. Gerade bei komplizierten Steuervermeidungsstrategien (beispielsweise Cum-Cum-Deals) sind sich selbst Experten oftmals lange Zeit nicht einig, ob es sich um das legale Ausnutzen von Gesetzeslücken handelt.

Zum anderen kann eine Verteidigungschance darin liegen, dass dem Beschuldigten regelmäßig nicht nachgewiesen werden kann, vorsätzlich gehandelt zu haben. Insbesondere steuerrechtlichen Laien können in der Anwendung der zahlreichen hochkomplexen Steuergesetze rasch unabsichtliche Fehler unterlaufen. Gegebenenfalls kann argumentiert werden, dass keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit (leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 AO) vorliegt. Besteht Grund zur Annahme, dass der Beschuldigte der Überzeugung war, dass es sich um legale Steueroptimierung handelte, kann der Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens oftmals sogar in Gänze ausgeräumt werden.

In der Vergangenheit konnten H/T Strafverteidiger zahlreiche Strafverfahren durch schriftliche Anträge mangels hinreichenden Tatverdachts zur Einstellung bringen.

Argumentation: Geringe Schuld

Hat das Ausräumen des Tatverdachts keine Aussicht auf Erfolg, kann darauf hingewirkt werden, dass das Gericht eine möglichst milde Strafe ausspricht bzw. Gericht oder die Ermittlungsbehörde das Verfahren gegen eine Auflage einstellt.

Insbesondere ist eine solche Taktik entscheidend, wenn fraglich ist, ob ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt. Durch Schriftsätze und Vorbringen bisher unberücksichtigter Tatsachen kann angestrebt werden, dass das Gericht den besonders schweren Fall – möglicherweise trotz Vorliegen eines Regelbeispiels – nicht annimmt. Auch besteht die Chance, im Rahmen einer Verständigung mit den Prozessbeteiligten im Vorhinein eine Obergrenze hinsichtlich des Strafmaßes auszuhandeln. Auch bei einem derartigen „Deal“ gilt es, bei der Verständigung Vorsicht an den Tag zu legen. Ebenfalls kann Ihnen nur ein erfahrener Strafrechtler garantieren, dass bei der Einigung mit Staatsanwaltschaft und Gericht sämtliche strafprozessualen Vorschriften (beispielsweise dessen ordnungsgemäße Protokollierung) eingehalten werden.

Wird rechtzeitig ein Verteidiger eingeschaltet, kann oftmals mittels umfangreicher schriftlicher Anträge eine Einstellung gegen eine Auflage mangels Schwere der Schuld gemäß § 153 a StPO erreicht werden. Selbst für Unschuldige kann dies eine Option sein, um eine kostenintensive und sowohl psychisch als auch zeitlich belastende Hauptverhandlung abzuwenden.

Bei einem solchen Vorgehen sind vor allem außerstrafrechtliche Konsequenzen wie z. B. Berufsverbote oder Meldungen an Steuerberater-/ Rechtsanwaltskammern zu beachten.

Steuerhinterziehung – selbst verteidigen?

In vielen Verfahren besteht beim Vorwurf der Steuerhinterziehung kein Zwang zur anwaltlichen Vertretung. In anderen Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung (beispielsweise bei entsprechend hoher Straferwartung) benötigen Sie ohnehin von Gesetzes wegen einen Strafverteidiger.

In beiden Fällen sollten Sie sich dem Verfahren jedoch in keinem Fall unverteidigt stellen. So vielfältig die vorgenannten Möglichkeiten sein mögen, so viele Fallstricke birgt ein Strafverfahren. Aus diesem Grund ist es unverzichtbar, einen versierten Verteidiger an seiner Seite zu haben.

Gerade in wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen Verfahren ermitteln zudem meistens hochspezialisierte und versierte Spezialdezernate gegen die Beschuldigten, die diesem Übergewicht ausgeliefert sind. Aus diesem Grund übernimmt eine Vielzahl an Strafverteidigern und derartigen Fällen überhaupt keine Vertretung.

Im Falle der Verurteilung kommen hohe Strafzahlungen, eventuell sogar eine Freiheitsstrafe und gegebenenfalls immense außerstrafrechtliche Konsequenzen auf Sie zu. Insbesondere aus diesem Grund sollten Sie niemals aus Kostenerwägungen auf rechtlichen Beistand im Strafverfahren verzichten. In Fällen der notwendigen Verteidigung kann zudem ein Teil der Kosten gegenüber der Staatskasse abgerechnet werden.

Beim Vorwurf der Steuerhinterziehung: H/T Rechtsanwälte kontaktieren

Das Team der steuerstrafrechtlichen Abteilung kann für Sie Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Sofern der Akteninhalt bekannt ist, kann eine genaue Einschätzung und Handlungsempfehlung hinsichtlich Ihrer Verteidigungsmöglichkeiten abgegeben werden. Für die Auswahl der Strategie spielt es keine Rolle, ob sie sich selbst für schuldig halten oder nicht: Auch für den Fall, dass Sie überzeugt sind, sich wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht zu haben, werden wir für Sie energisch versuchen, den Tatverdacht auszuräumen, sofern dies aussichtsreich erscheint.

Mit der Kooperation mit unserem kanzleieigenen Steuerberater steht Ihnen nicht nur die strafrechtliche Bewertung von Rechtsanwalt Christian Albrecht zur Verfügung, sondern auch die Expertise eines versierten Steuerrechtlers und Volljuristen. Auf zu erwartende Argumentationsmuster sind H/T Strafverteidiger somit bereits von Vornherein eingestellt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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