Streichung des Alleinerben ist ohne Unterschrift wirksam

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Wer seinen Nachlass regeln will und sich hierzu nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen und eigene Regelungen treffen möchte, errichtet typischerweise ein Testament, in dem neben etwaigen Vermächtnissen ein abweichender Erbe benannt wird.

Jedoch unterliegen die Vorstellungen des Erblassers durchaus auch einem Wandel, sodass die einmal getroffene letztwillige Verfügung nicht auf Dauer Bestand haben muss. Für den Erblasser besteht jederzeit die Möglichkeit, Änderungen vorzunehmen. Dies kann entweder durch Vernichtung des bisherigen Testamentes und einer vollständigen Neuerrichtung oder aber auch durch eine Korrektur der bestehenden letztwilligen Verfügung im gleichen Dokument geschehen.

Im letzteren Fall ist es nach Ansicht der Rechtsprechung nicht einmal zwingend notwendig, dass diese Änderungen mit einer Unterschrift zu versehen sind.

In einem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall hatte die spätere Erblasserin, die unverheiratet und kinderlos war, zunächst einen gemeinnützigen Verein zum Alleinerben eingesetzt. Später strich die Frau den genannten Verein durch und notierte nach „zu meinem Erben setze ich ein:“ die Worte „wird noch genannt, (Datum)“. Nach Ansicht des OLG war die Alleinerbeneinsetzung des Vereins durch die Streichung wirksam widerrufen worden. Nachdem die Erblasserin keinen neuen Erben eingesetzt hatte, sei es schließlich zur gesetzlichen Erbfolge gekommen.

Nach Ansicht der Richter könne der Erblasser ein Testament jederzeit eigenhändig ergänzen oder Streichungen durchführen. Zusätze oder Nachträge müssten aber unterschrieben sein, bloße Streichungen hingegen nicht, da diese sich auf den Widerruf der gestrichenen Verfügung beschränkten. Dies sei ausnahmsweise dann ohne Unterschrift gültig.

Die Entscheidung schafft Rechtsklarheit, bedeutet aber auch ein erhebliches Manipulationspotenzial. Insbesondere von der Erbfolge ausgeschlossene Personen könnten durch das mangelnde Unterschriftbedürfnis mit Leichtigkeit Änderungen am Testament vornehmen, um über diesen Weg die gesetzliche Erbfolge herbeizuführen, die ihnen dann eine Mindestteilhabe sichert.

Es empfiehlt sich also trotz dieser Formerleichterungen, bei vorgenommenen Änderungen diese dahingehend abzusichern, dass die Änderungen nochmals durch Unterschrift bestätigt werden oder gleich eine neue testamentarische Verfügung errichtet wird.

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