Streit über Pflichtteilsansprüche - Auskunft und Belegvorlage - OLG München 33 U 325/21 - Endurteil vom 23.08.2021

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Das Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG) vom 23.08.2021 (Az. 33 U 325/21) betrifft einen Streit über Pflichtteilsansprüche zwischen einem Sohn und dem Ehemann der verstorbenen Erblasserin.

Der Sohn fordert Auskunft und Belegvorlage vom Ehemann, um seine Pflichtteilsansprüche beziffern zu können.

Das Erstgericht hatte dem Sohn teilweise Recht gegeben und den Ehemann zur Auskunft verurteilt, einschließlich der Vorlage bestimmter Belege.

In der Berufung des Ehemanns wurde das Urteil teilweise aufgehoben.

Das OLG entschied, dass eine allgemeine Pflicht zur Belegvorlage nicht besteht, es sei denn, es handelt sich um besondere Ausnahmefälle, wie wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört und die Beurteilung seines Wertes ohne Kenntnis bestimmter Unterlagen nicht möglich wäre.

Im vorliegenden Fall sah das OLG jedoch keinen solchen Ausnahmefall, insbesondere weil die zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Flächen verpachtet waren und keine Belegvorlage erforderlich war, um den Wert des Nachlasses zu ermitteln.

Darüber hinaus wurde entschieden, dass der Ehemann nicht verpflichtet ist, Mitteilungen an die Erbschaftsteuerstelle vorzulegen, da diese ebenfalls als Belege gelten, für die kein Anspruch auf Vorlage besteht.

Auch die Mitteilung über etwaige Vollmachten der Erblasserin bezüglich ihrer Bankkonten wurde als nicht erforderlich angesehen, da dies keine Aktiva des Nachlasses sind und bereits vom allgemeinen Auskunftsanspruch abgedeckt sind.

Das OLG entschied, dass die angefochtene Entscheidung teilweise aufgehoben wird und wies die Klage des Sohnes ab.

Es wurde keine Revision zugelassen.

Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:


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