Streitwerte bei Urheberrechtsverletzungen im Internet (Film, Bilder, Musik, Text)

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Werden Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte (z.B.: Lichtbilder oder Laufbilder) im Internet verletzt, sei es durch Filesharing oder durch öffentliches Zugänglichmachen fremder Bilder auf einer Internetseite (etwa Facebook), so hat der Rechteinhaber einen Anspruch auf Unterlassung der Rechtsverletzung sowie auf Schadensersatz gegen den Täter. Darüber hinaus kann er seinen Unterlassungsanspruch auch gegenüber einem Störer geltend machen, also etwa dem Inhaber eines Telefonanschlusses, dem eine Täterschaft an der Rechtsverletzung nicht nachgewiesen werden kann.

Steht fest, wer für eine Rechtsverletzung verantwortlich ist, kann ein berechtigter Urheber einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen und Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen. Dies geschieht im Wege einer Abmahnung. Im Rahmen der Abmahnung wird dem Abgemahnten mitgeteilt, wodurch er wann gegen welche Rechte des Rechteinhabers verstoßen haben soll und wird aufgefordert, die Rechtsverletzung künftig zu unterlassen sowie eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, mit der er sich verpflichtet, die darin bezeichnete Rechtsverletzung zu unterlassen und im Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Zusätzlich wird der Abgemahnte aufgefordert, dem Rechteinhaber dessen Aufwendungen für die Rechtsverfolgung, also u.a. die Anwaltskosten, zu ersetzen.

Die Höhe dieser Kosten hängt von der Höhe des Gegenstandswertes des Unterlassungsanspruchs ab. Je höher der Gegenstandswert ist der zugrunde gelegt wurde, desto höher sind auch die Anwaltskosten.

Ob die von dem abmahnenden Anwalt angenommene Höhe des Gegenstandswertes angemessen ist, muss im Streitfall durch das entscheidende Gericht überprüft werden. Dabei soll das Gericht die Höhe des Streitwertes (= Gegenstandswert im streitigen Verfahren) unter Zugrundelegung aller für den Einzelfall relevanten Aspekte.

Welche Aspekte dabei zu berücksichtigen sind und zu welchem Ergebnis die Berechnung führt wird dabei von den einzelnen Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Allgemeingültige Aussagen über die Höhe der Streitwerte bei Urheberrechtsverletzungen sind daher nur schwer möglich.

Maßgeblich ist jedenfalls das wirtschaftliche Interesse des Urhebers bzw. Nutzungsrechtsinhabers an der Unterlassung weiterer Rechtsverstöße. Dabei sind der Wert des Werkes (OLG Köln 23.12.2009 280 O 889/08; OLG Köln 14.3.2011 6 W 44/11) und die Umsätze des Rechteinhabers mit dem Werk (LG Köln 2.3.2011 28 O 770/10) sowie die Beeinträchtigung der Umsatzchancen durch die rechtswidrige Veröffentlichung und deren Intensität zu berücksichtigen.

So wird bei rechtswidriger Bereitstellung einer Datei in der aktuellen Verwertungsphase die Beeinträchtigung höher einzuschätzen sein, als bei einer nicht mehr aktuellen Datei (OLG Köln 14.3.2011 6 W 44/11).

Es besteht daher speziell im Falle des Filesharings schon wegen eines rechtswidrig zugänglich gemachten Werkes ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, da bei einer erneuten Teilnahme an einer Tauschbörse auch eine höhere, letztlich unvorhersehbar hohe Anzahl an Werken veröffentlicht werden könnten (OLG Köln 23.12.2009 280 O 889/08).

Dies gilt umso mehr, wenn in der Vergangenheit bereits weitere erhebliche Urheberrechtsverletzungen von demselben Internetanschluss begangen wurden (OLG Köln 23.12.2009 280 O 889/08; LG Düsseldorf 24.08.2011 12 O 177/10).

Je mehr Werke unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht wurden, desto größer erscheint auch die Gefahr einer erneuten Rechtsverletzung. Dabei werden auch Werke anderer Rechteinhaber mit einbezogen. Allerdings besteht keine mathematische Abhängigkeit des Gegenstandswerts von der Anzahl der zugänglich gemachten Werke; entscheidend sollen immer die Gesamtumstände sein(OLG Köln 23.12.2009 280 O 889/08).

Dies schließt auch die Zugriffswahrscheinlichkeit auf das oder die zugänglich gemachten Werke ein. Diese ist bei bei aktuellen Werken ebenfalls als höher einzuschätzen als bei älteren Werken (OLG Köln 23.12.2009 280 O 889/08).

Bei Rechtsverletzungen im Internet ist immer auch zu berücksichtigen, dass sowohl die Anzahl der möglichen Downloads als auch der Kreis der potentiellen Downloader unvorhersehbar und nahezu unbegrenzt ist (LG Köln 2.3.2011 28 O 770/10).

Entgegen älterer Rechtsprechung werden von den meisten Gerichten generalpräventive Erwägungen bei der Schätzung des Gegenstandswertes heute abgelehnt. Entscheidend sein sollen nur die Umstände des konkreten Rechtsstreits und nicht die Abschreckung möglicher Nachahmer (LG Köln 2.3.2011 28 O 770/10; OLG Braunschweig14.10.2011 2 W 92/11).

Ein weiterer Aspekt, der zur Bewertung des Wertes des Unterlassungsanspruchs herangezogen wird, ist die Dauer der Rechtsverletzung (OLG Braunschweig 14.10.2011 2 W 92/11; AG Elmshorn 19.01.2011 49 C 57/10) sowie die Wiederholungsgefahr. Werden beispielsweise in einer privaten Auktion fremde Produktfotos verwendet, so ist diese als gering einzuschätzen (OLG Braunschweig 14.10.2011 2 W 92/11).

Auch der Aufwand, der zur Herstellung des Werkes betrieben wurde, wird teilweise als relevanter Aspekt angesehen (LG München 20.01.2010 21 T 21546/09).

Entscheidend ist auch, ob die Rechtsverletzung in privatem oder in gewerblichen Kontext begangen wurde (LG München 20.01.2010 21 T 21546/09; OLG Braunschweig 14.10.2011 2 W 92/11).

Die Gewichtung der einzelnen Aspekte wird dabei jedoch von den einzelnen Gerichten unterschiedlich gehandhabt.

Während das OLG Köln und die diesem untergeordneten Instanzen bei der Berechnung des Streitwertes vor allem auf den Wert des Werkes und die mit diesem erwirtschafteten Umsätze als Grundlage der Berechnung abstellen, rücken andere Gerichte den Lizenzschaden des Rechteinhabers in den Vordergrund. So geht das LG München von einem Streitwert in Höhe des 3- bis 5-fachen Lizenzwertes aus, während das OLG Braunschweig von einer grundsätzlich doppelten Lizenzgebühr als Streitwert ausgeht jedoch abhängig von Art und Umfang der rechtswidrigen Nutzung eine Erhöhung des Streitwertes für möglich hält. Zudem rückt das OLG Braunschweig die individuellen Interessen des Rechteinhabers in den Mittelpunkt. So seien es nicht immer nur wirtschaftliche Verwertungsinteressen, die von diesem verfolgt würden, sondern beispielsweise auch das Interesse des Urhebers auf Anerkennung durch Namensnennung oder eines Rechteinhabers auf Erhalt des individuellen Erscheinungsbildes seiner eigenen Internetseite.

Diese Erwägungen führten in der Vergangenheit zur Annahme folgender Streitwerte:

Musikstücke

Streitwert

Urteil

2.500,00 €

AG Düsseldorf, 05.04.2011, 57 C 15740/09 (1Musikstück)

2.500,00 €

OLG Frankfurt, 21.12.2010 11 U 52/07 (1 Musikstück)

3.000,00 €

OLG Köln, 17.11.2011 6 W 234/11 (1 Musikstück)

3.000,00 €

LG Hamburg, 08.10.2010 308 O 710/09 (1 Musikstück)

6.000,00 €

LG Hamburg, 08.10.2010 308 O 710/09 (1 Musikstück)

10.000,00 €

LG Köln, 18.07.2007 28 O 480/06 (1 Musikstück)

10.000,00 €

LG Köln, 10.02.2010 28 O 462/09 (1 Musikstück)

10.000,00 €

LG Hamburg, 14.3.2008 308 O 76/07 (pro Musiktitel)

10.000,00 €

LG Düsseldorf, 16.7.2008 12 O 195/08 (1 Musikstück)

10.000,00 €

LG Düsseldorf, 29.09.2010 12 O 51/10 (1 Musikstück)

10.000,00 €

LG Düsseldorf, 25.02.2011 12 O 73/11 (pro Musikstück)

10.000,00 €

AG Frankfurt, 04.02.2009 29 C 549/08-81 (pro Musikstück)

10.000,00 €

AG Frankfurt, 24.07.2009 32 C 739/09 (1 Musikstück)

10.000,00 €

LG Frankfurt, 18.07.2012 2-06 S 3/12 (pro Musikstück)

10.000,00 €

LG Leipzig, 05.06.2012 05 O 4020/11 (pro Musikstück)

15.000,00 €

OLG Hamburg, 14.11.2006 3 W 173/06 (10 Musikstücke)

20.000,00 €

LG Hamburg, 14.3.2008 308 O 76/07 (2 Musikstücke)

25.500,00 €

OLG Hamburg, 14.11.2006 3 W 173/06 (10 Musikstücke)

50.000,00 €

LG Düsseldorf, 25.02.2011 12 O 73/11 (5 Musikstücke)

120.000,00 €

LG Köln, 23.12.2010 28 O 515/10 (294 Musikstücke)

160.000,00 € (4 x 40.000 €)

LG Köln, 27.01.2010 28 O 241/09 (543 Musikstücke)

200.000,00 € (4 x 50.000 €)

LG Köln, 30.3.2011 28 O 716/10 (1147 Musikstücke)

200.000,00 € (4 x 50.000 €)

LG Düsseldorf, 24.08.2011 12 O 177/10 (265 Musikstücke)

200.000,00 € (4 x 50.000 €)

OLG Köln ,23.03.12 I-6 U 67/11 (1147 Musikstücke)

400.000,00 € (4 x 100.000 €)

LG Düsseldorf, 09.02.2011 12 O 68/10 (69 Musikstücke)

400.000,00 € (4 x 100.000 €)

LG Köln, 13.05.2009 28 O 889/08 (964 Musikstücke)

400.000,00 € (4 x 100.000 €)

LG Köln, 24.11.2010 28 O 202/10 (3749 Musikstücke)

500.000,00 € (2 x 250.000 €)

LG Köln, 18.07.2007 28 O 480/06 (126 Musikstücke)

Musikalben

Streitwert

Urteil

2.000,00 €

AG Elmshorn, 19.01.2011 49 C 57/10 (ein Musikalbum)

3.000,00 €

AG Aachen, 16.7.2010 115 C 77/10 (ein Musikalbum)

5.000,00 €

LG Magdeburg, 08.09.2010 2 S 226/10 (ein Musikalbum)

10.000,00 €

OLG Köln, 14.03.2011 6 W 44/11 (ein Musikalbum)

20.000,00 €

LG Düsseldorf, 27.05.2009 12 O 134/09 (ein Musikalbum)

50.000,00 €

LG Köln, 21.04.2010 28 O 596/09 (ein Musikalbum)

50.000,00 €

AG Hamburg, 27.06.2011 36A C 172/10 (ein Musikalbum)

Fotografien

Streitwert

Urteil

300,00 €

OLG Braunschweig, 14.10.2011 2 W 92/11 (eine Fotografie)

1.000,00 €

LG München, 20.01.2010 21 T 21546/09 (pro Bild)

1.500,00 €

OLG Sachsen- Anhalt, 24.05.2012 9 U 9/12 (2 Fotografien)

3.000,00 €

OLG Köln, 22.11.2011 6 W 256/11 (eine Fotografie)

3.000,00 €

OLG Hamburg, 26.09.2007 5 U 165/06 (zwei Fotografien)

3.000,00 €

AG Düsseldorf, 13.07.2011 57 C 1701/11 (eine Fotografie)

3.000,00 €

AG Köln, 24.05.2012 137 C 53/12 (eine Fotografie)

3.000,00 €

OLG Zweibrücken, 14.05.2009 4 U 139/08 (eine Fotografie)

6.000,00 €

LG Hamburg, 24.08.2007 308 O 245/07 (eine Fotografie)

6.000,00 €

OLG Köln, 27.01.2010 6 W 15/10 (eine Fotografie)

6.000,00 €

LG Hamburg, 24.03.2010 310 O 100/10 (eine Fotografie)

6.000,00 €

LG Köln, 13.01.2010 28 O 688/09 (eine Fotografie)

7.500,00 €

OLG Brandenburg, 15.05.2009 6 U 37/08 (zwei Fotografien)

7.500,00 €

AG Köln, 24.05.2012 137 C 53/12 (vier Fotografien)

7.600,00 €

OLG Düsseldorf, 08.11.2011 I-20 U 42/11 (zwei Fotografien)

8.000,00 €

LG Hamburg, 07.11.2008 308 O 101/08 (eine Fotografie)

8.000,00 €

AG Düsseldorf, 15.01.2010 57 C 8526/08 (eine Fotografie)

9.000,00 €

KG Berlin, 30.12.2010 24 W 100/10 (eine Fotografie)

10.000,00 €

LG Düsseldorf, 19.03.2008 12 O 416/06 (fünf Fotografien)

10.000,00 €

LG Hamburg, 15.05.2009 308 O 580/08 (sieben Fotografien)

15.000,00 €

LG Düsseldorf, 01.04.2009 12 O 277/08 (eine Fotografie)

19.500,00 €

AG Düsseldorf, 13.07.2011 57 C 1701/11 (dreizehn Fotografien)

Filme

Streitwert

Urteil

1.200,00 €

AG Halle, 24.11.2009 95 C 3258/09 (ein Film)

10.000,00 €

LG Hamburg, 25.11.2010 310 O 433/10 (ein Film)

10.000,00 €

LG Köln, 02.03.2011 28 O 770/10 (ein Film)

10.000,00 €

LG Magdeburg, 11.05.2011 7 0 1337/10 (ein Film)

15.000,00 €

OLG Köln, 22.12.2011 6 W 278/11 (ein Film)

50.000,00 €

LG Köln, 10.08.2010 28 O 509/10 (ein Film)

50.000,00 €

LG Köln, 11.05.2011 28 O 763/10 (ein Film)

Stadtplanausschnitt

Streitwert/ Abmahnkosten

Urteil

1.950,00 €

OLG Schleswig, 09.07.2009 6 W 12/09 (Stadtplanausschnitt)

6.280,00 €

LG München, 19.06.2008 7 O 14276/07 (Stadtplanausschnitt)

7.500,00 €

AG Charlottenburg, 05.02.2009 239 C 282/08 (Stadtplanausschnitt)

555,60 € Abmahnkosten

AG München, 31.03.2010 161 C 15642/09 (Stadtplanausschnitt)

457,40 € Abmahnkosten

LG München, 4.12.2008 7 O 330/08 (Stadtplanausschnitt)

494,40 € Abmahnkosten

LG Berlin, 22.12.2009 15 S 9/07 (Stadtplanausschnitt)

Texte

Streitwert / Abmahnkosten

Urteil

6.000,00 €

AG Düsseldorf, 30.03.2011 57 C 14084/10 (1 Gedicht)

15.000,00 €

OLG Köln, 30.09.2011 6 U 82/11 (12 Produktbeschreibungen)

20.000,00 €

LG Potsdam, 27.01.2011 2 O 232/10 (1 Gedicht)

29.000,00 €

AG München, 11.01.2012 158 C 23082/11 (1 Buch)

30.000,00 €

LG Hamburg, 12.02.2010 308 O 619/08 (3 Fachaufsätze)

50.000,00 €

LG Hamburg, 10.02.2010 310 O 53/10 (pro Fachbuch)

3.389,40 €

LG Karlsruhe, 10.08.2011 6 U 78/10 (Abmahnkosten bei 13 Nachrichtenmeldungen

 



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