StVO-Novelle 2021: Verkehrsministerkonferenz beschließt erneut Verschärfung des Bußgeldkataloges

  • 3 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Seit dem zustimmenden Beschluss des Bundesrats am 08.10.2021 steht fest: Ab dem 09.11.2021 tritt ein deutlich verschärfter Bußgeldkatalog in Kraft.

Am 16.04.2021 hatten sich zuvor schon die Verkehrsminister von Bund und Ländern auf eine abermalige Verschärfung des Bußgeldkatalogs geeinigt. Die StVO-Novelle 2020 war daran gescheitert, dass diese wegen eines Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot verfassungswidrig gewesen wäre. Das Bundesverkehrsministerium hatte dann einen neuen Verordnungsvorschlag in den Bundestag eingebracht, damit das Gesetzgebungsverfahren bis spätestens zum Ende der aktuellen Legislaturperiode abgeschlossen werden konnte.



Die wichtigsten Änderungen im Überblick


Parkverstöße werden wesentlich härter verfolgt: Wer „mal eben in zweiter Reihe hält“, ist mit € 55,00 dabei, wer dabei jemanden behindert sogar mit € 110,00. Wer an einer scharfen Kurve oder im Bereich einer unübersichtlichen Stelle parkt, muss € 35,00 berappen. Wer unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Autos oder Carsharing-Fahrzeuge parkt, zahlt € 55,00, genauso wer unberechtigt einen Schwerbehinderten-Parkplatz belegt.

Der Gesetzgeber hat aber auch eine richtige Sanktion eingeführt: Wer keine Rettungsgasse bildet, muss € 200,00 als Bußgeld bezahlen, erhält zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot. Wer sogar allein oder im Windschatten eines Rettungsfahrzeugs durch die Rettungsgasse fährt, muss € 320,00 Euro bezahlen.

Ebenso richtig ist, dass LKW beim Rechtsabbiegen künftig Schrittgeschwindigkeit fahren müssen – ein Verstoß wird mit € 70,00 geahndet. Wer in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten oder mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen parkt, wird mit bis zu € 100,00 zur Kasse gebeten.

Bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- oder Aussteigen werden die Geldbußen verdoppelt und bei einer Gefährdung durch Abbiegevorgänge außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Wer als Auto-Poser unnötigen Lärm verursacht oder eine vermeidbare Abgasbelästigung auslöst oder belästigend unnütz hin- und herfährt, wird jetzt mit bis zu € 100,00 geahndet.

Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, an der linken Seite angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird jetzt mit bis zu € 100,00 Geldbuße sanktioniert.



Zu schnelles Fahren wird deutlich teuerer 

Teurer wird es auch: Überschreitungen von bis 10 km/h lösen z. B. Bußgelder in Höhe von € 30,00 innerorts bzw. € 20,00 außerorts aus, bei 11–15 km/h sind es € 50,00 bzw. € 40,00, bei 16–20 km/h € 70,00 bzw. € 60,00 – doppelt so viel wie bisher.

Die Details finden Sie unter https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/update-stvo-novelle.html



Fahrverbote wie bisher

Nach wie vor ist ein Fahrverbot erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 41 km/h  oder bei Wiederholungstätern, die zwei Mal innerhalb eines Jahres mit mehr als 26 km/h gemessen worden sind, vorgesehen. 



Stark steigendes Punktekonto droht 

Ein Bußgeld ab € 60,00 – egal ob Geschwindigkeits-, Abstands- oder Parkverstoß (entscheidend ist hier Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung) – führt meist zu einem Punkt im Fahreignungsregister (geführt in Flensburg). Die dargestellte Verschärfung der Bußgeldkatalogverordnung dürfte damit zu mehr einzutragenden Punkten führen. Bereits seit dem Jahr 2014 gilt, dass bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Diese kann erst nach 6 Monaten und Vorlage eines „positiven“ MPU-Gutachtens wieder neu erteilt werden.



Bußgeldbescheid überprüfen lassen!

Prinzipiell sollten Sie - insbesondere wenn Punkte oder ein Fahrverbot drohen - jeden Bußgeldbescheid überprüfen lassen. Nach Akteneinsicht, die nur einem Verteidiger gewährt wird, kann beurteilt werden, ob die Punkte eingetragen oder diese vermieden werden können.

Auch ist es immer wieder möglich, ein Fahrverbot abzuwenden.

Als erfahrener Verteidiger in Bußgeldsachen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Böhler

Beiträge zum Thema