Surfen im Internet - Ist das erlaubt?

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In vielen Unternehmen gehört ein internetfähiger PC zur Standardausstattung des Arbeitsplatzes. Viele Arbeitgeber dulden die private Internetnutzung. Diese Duldung kann sich aber nur auf die Nutzung in dem als üblich anzusehenden Rahmen beziehen.

Dieser Rahmen ist selbstverständlich überschritten, wenn der Mitarbeiter auf gewaltverherrlichenden oder rassistischen Inhalt zugreift oder eine so genannte Anonymisierungssoftware aufspielt, um mögliche Kontrollen durch den Arbeitgeber zu erschweren.

Für den Arbeitnehmer stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Zugang beispielsweise für private E-Mails oder zum Download privater Dateien genutzt werden darf. Demgegenüber steht das Interesse des Arbeitgebers, arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen zu können, wenn eine unberechtigte Privatnutzung des Internetzuganges festzustellen ist.

Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits im Jahre 2005 entschiedenen, dass schon alleine die private Internetnutzung während der Arbeitszeit eine Pflichtverletzung darstellt. Ebenso das Herunterladen erheblicher Mengen von Daten aus dem Internet auf die betrieblichen Datensysteme. Die Art der Daten kann die Schwere des Verstoßes erhöhen, so z. B. beim Herunterladen von pornografischen Daten. Aber auch die langanhaltende Privatnutzung, stellt nach dem BAG eine Pflichtverletzung dar, weil Betriebsmittel unberechtigt benutzt werden und auch dem Arbeitgeber zusätzliche Kosten entstehen.

Im Regelfall muss nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des Einzelfalls eine Interessenabwägung vorgenommen werden, um über die Wirksamkeit einer Kündigung entscheiden zu können.

Ihr Ansprechpartner ist Fachanwalt für Arbeitsrecht Oliver Ostheim.

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