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Täuschung über grüne Plakette: Rücktritt?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Weist ein Kfz beim Verkauf die grüne Umweltplakette auf, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Plakette unberechtigt angebracht wurde. Seit Einführung der Umweltzonen ergibt sich gerade für Eigentümer älterer Kfz das Problem, dass sie die Innenstädte nicht mehr befahren dürfen, wenn ihr Fahrzeug keine grüne Umweltplakette führt. Daher legen sie bei dem Erwerb eines anderen Pkw besonderen Wert darauf, dass dieser umweltzonentauglich ist.

Grüne Plakette auf der Windschutzscheibe

Im konkreten Fall erwarb ein Mann ein Fahrzeug, dass deutlich sichtbar auf der Windschutzscheibe eine grüne Umweltplakette aufwies. Auf Nachfrage des Käufers erwiderte der Privatverkäufer, dass zwar kein Rußpartikelfilter für das Fahrzeugmodell erhältlich sei, die Werkstatt aber bei Einführung der Umweltzonen die Plakette am Kfz angebracht habe. Als sich später herausstellte, dass der Wagen nicht berechtigt war, die Plakette zu führen, wollte der Fahrzeugeigentümer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer wies auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss für Sachmängel hin und lehnte einen Rücktritt ab.

Sachmangel berechtigt zum Rücktritt

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bejahte einen Rücktritt nach den §§ 433, 434 I, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Da der Pkw nicht berechtigt war, die grüne Plakette zu führen, liege ein Sachmangel vor, der auch nicht durch Nacherfüllung - Einbau eines Rußpartikelfilters - beseitigt werden könne.


Zwar sei nicht ausdrücklich vereinbart worden, dass ein Fahren in den Umweltzonen möglich sein muss; aufgrund der angebrachten Plakette durfte der Käufer das aber erwarten. Immerhin dürfe nur nach einer sorgfältigen Prüfung durch eine Werkstatt oder den TÜV die Plakette angebracht werden, sodass davon auszugehen war, dass die Plakette zu Recht am Wagen klebte. Daher gelte auch der Haftungsausschluss für Mängel nicht; schließlich dürfe der Verkäufer nicht einerseits eine grüne Plakette „versprechen", aber andererseits die Haftung für den Fall ausschließen, dass der Aufkleber zu Unrecht angebracht wurde.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.12.2011, Az.: I-22 U 103/11)

(VOI)

Foto(s): ©fotolia.com

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