Tatnachweis bei BTM - Lieferung per Post
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Der Ablauf der Lieferung von Betäubungsmitteln per Post nach vorangegangener Bestellung im Internet ist erst ein paar Jahre alt. Hier hat sich in der Rechtsprechung noch nicht alles eingespielt. Deshalb ist ein Beschluss des Amtsgerichtes Mannheim aus dem Januar 2024 sehr bemerkenswert.
Was war passiert?
Das zuständige Hauptzollamt hat im Abstand von 5 Tagen zwei Pakete mit je 1 kg Marihuana angehalten, die beide die Angeschuldigte als Adressatin zeigten. Beide Pakete waren an eine Postfiliale in der Nähe des Wohnortes der Angeschuldigten adressiert. Der Versand erfolgte dergestalt, dass der Adressat des Paketes nach dem Eintreffen des Paketes in der Postfiliale einen Abholschein zugeschickt bekommen sollte.
Die Auswertung des Handys der Angeschuldigten führte zu keinem Nachweis, dass diese in die Bestellung der Betäubungsmittel verwickelt gewesen war.
Die Entscheidung des Amtsgerichtes
Die zuständige Staatsanwaltschaft hatte die Angeschuldigte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt.
Das Amtsgericht Mannheim hatte nunmehr über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden.
Mit dem Beschluss vom 10.01.2024 (5 Ls 804 Js 40475/22) lehnte das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.
Es fehle ein hinreichender Tatverdacht in der Form einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit.
Der Umstand, dass die Pakete an die Angeschuldigte adressiert seien, Beweise nicht, dass diese den Inhalt auch bestellt habe.
Auch der Umstand, dass die Postfiliale in der Nähe der Wohnung der Angeschuldigten gelegen sei, liefere keinen Tatnachweis.
Die Bestellung habe jeder tätigen können.
Einordnung
Der Beschluss bedeutet, dass sich die Angeschuldigte zumindest noch nicht einer Hauptverhandlung stellen muss.
Es ist begrüßenswert, dass Gerichte das Hauptverfahren nicht eröffnen, wenn eine Anklageschrift keinen greifbaren Tatnachweis beinhaltet und nur auf einer Vermutung beruht.
Die Entscheidung zeigt auch, dass es sich für Verteidiger sehr wohl lohnt, Anklageschriften im Zwischenverfahren auf ihre inhaltliche Belastbarkeit zu prüfen.
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