Tatvorwurf: Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB

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I.

Der sogenannte Wohnungseinbruchsdiebstahl - gesetzlich geregelt in § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB - ist ein Sonderfall des „klassischen" Diebstahls im Sinne des § 242 Strafgesetzbuch. Während aber der einfache Diebstahl lediglich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, liegt die Strafe für einen sog. Wohnungseinbruchsdiebstahl schon zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. Geldstrafe kann somit also grundsätzlich nicht mehr verhängt werden.

Inhaltlich ist der Straftatbestand - der sich aus den Tatbeständen des § 242 (Grundfalls des Diebstahls) und des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Wohnungseinbruchsdiebstahl) zusammensetzt - erfüllt, wenn eine Person:

1. Eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einen Dritten rechtswidrig zuzueignen (§ 242 StGB) und

2. Zur Ausführung dieser Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, in diese mit einem anderen Werkzeug eindringt, oder sich in ihr verborgen hält. (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

II.

Gute Verteidigungsmöglichkeiten bieten sich hier insbesondere in rechtlicher Hinsicht, denn die inhaltliche Auslegung des Begriffes „Wohnung" ist nicht ganz eindeutig. Grundsätzlich gilt: Wohnungen sind Räumlichkeiten, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen (vgl. nur: Kudlich, in: SSW-StGB, § 244, Rn. 38). An den Wohnungsbegriff sind hierbei hohe Anforderungen zu stellen.

Denn um den hohen Strafrahmen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu rechtfertigen, sind nur diejenigen Räumlichkeiten erfasst, die zum Kernbereich der privaten Lebensführung zählen (Fischer, Kommentar zum StGB, § 244, Rn. 24a). Nicht erfasst werden demnach Nebenräume einer Wohnung, wie beispielsweise Kellerräume oder die Garage (OLG Schleswig NStZ 2000, 479f.), ebenso wenig: Arbeits-, Geschäfts- oder Laderäume, Gartenhäuser oder Wohncontainer (Kudlich, in: SSW-StGB, § 244, Rn. 38). Entgegen der zurückhaltenden Auslegung werden aber Hotelzimmer offenbar vom Wohnungsbegriff erfasst (BGH StV 2001, 624), ebenso wie Obdachlosenunterkünfte, Schiffe, Wohnwagen oder Wohnanhänger - soweit sie zumindest dem nicht nur vorrübergehenden (dauerhaften) Aufenthalt von Menschen dienen und hierzu auch tatsächlich genutzt werden.

III.

Inhaltlich lässt sich der Tatvorwurf eines Wohnungseinbruchsdiebstahls - zumindest nach hiesiger Erfahrung - nur schwer bestreiten. Denn oft ist es so, dass ein Tatnachweis infolge von Fingerspuren geführt wird, welche sich an dem Fester oder der Tür zu der Wohnung finden lassen.

Insgesamt gilt aber auch hier: je früher man einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, desto besser sind die Chancen auf einen guten und interessengerechten Ausgang des Strafverfahrens. Denn je eher der Anwalt tätig werden kann, desto besser kann er das Verfahren mitgestalten und dieses in eine für den Mandanten günstige Richtung lenken.

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