Teilnahmerechte in Gesellschafterversammlungen Teil II
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Teil II: die GmbH – Einzelfälle
von Rechtsanwältin Tanja Friedrich
Neben den im ersten Teil des Artikels zu Teilnahmerechten in GmbH-Gesellschafterversammlungen erwähnten teilnahmeberechtigten Personen gibt es eine Vielzahl von Sonderkonstellationen, die weiterhin die Frage aufwerfen, ob ein Teilnahmerecht überhaupt besteht.
Nachstehend ein kurzer Überblick über die wichtigsten Fälle.
1. Gesellschafter in Form der Personen- oder Kapitalgesellschaft
Ist der Gesellschafter einer GmbH keine natürliche Person, sondern eine Personengesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co.KG) bzw. eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA, UG), so ist diese in Form ihres gesetzlichen Vertreters teilnahmeberechtigt. Wird diese organschaftlich durch mehrere Personen gemeinschaftlich vertreten, so sind alle Vertreter teilnahmeberechtigt. Sofern die Satzung der Gesellschaft keine Einschränkungen enthält, können sich die gesetzlichen Vertreter durch Vollmachtserteilung vertreten lassen.
2. Erbengemeinschaft und Testamentsvollstrecker
Ist ein Gesellschafter verstorben und hinterlässt er mehrere Erben, so ist Folgendes zu beachten:
Mit dem Tod des Gesellschafters geht der Geschäftsanteil in das Gesamthandsvermögen der ungeteilten Erbengemeinschaft über. Jeder Erbe ist an dem Geschäftsanteil zur gesamten Hand mitberechtigt, sodass alle Erben selbst Gesellschafter sind. Insoweit sind auch grundsätzlich alle Miterben zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen berechtigt. Dies gilt dann nicht, wenn die Satzung die Entsendung eines Vertreters anordnet (vgl. § 18 Abs. 3 GmbHG).
Anmerkung: In diesem Fall ist § 18 Abs. 1 GmbHG zu beachten. Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben. Dies bedeutet, dass die Erben als Gesellschafter das Stimmrecht nur einheitlich ausüben können, sodass bei internen Uneinigkeiten grundsätzlich ein Mehrheitsbeschluss der Miterben erforderlich ist.
Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, so steht dem Testamentsvollstrecker als gesetzlicher Vertreter des jeweiligen Gesellschafter-Erben das alleinige Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen zu. Dies deshalb, da während der Dauer der Testamentsvollstreckung die Ausübung der Gesellschafterrechte einschließlich des Stimmrechts und der gerichtlichen Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen allein dem Testamentsvollstrecker obliegen.
3. Einziehung des Geschäftsanteils
Der Geschäftsanteil geht mit Wirksamwerden der Einziehung, d.h. entweder mit Beschlussfassung oder erst mit Zahlung der Abfindung, unter. Die mitgliedschaftlichen Rechte und somit das Teilnahmerecht erlöschen insoweit.
Anmerkung: Im Fall einer Kündigung ist der Untergang des Geschäftsanteils und somit des Teilnahmerechts an Gesellschafterversammlungen und, sofern die Gesellschaft fortbesteht, an die Einziehung geknüpft.
4. Aus der Gesellschaft ausgeschlossene Gesellschafter
Beim Ausschluss eines Gesellschafters bleibt im Gegensatz zur Einziehung der Geschäftsanteil bestehen und es scheidet lediglich der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung allein wird der Ausschluss jedoch noch nicht rechtswirksam. Zusätzlich ist erforderlich, dass die GmbH auf Basis dieses Beschlusses eine Ausschlussklage erhebt. Der Ausschluss erfolgt dann durch Gestaltungsurteil, welches unter aufschiebender Bedingung der Zahlung der festgesetzten Abfindung ergeht.
Bis zur Rechtskraft des Ausschlussurteils bleiben dem betroffenen Gesellschafter grundsätzlich noch alle Rechte erhalten. Wenn die Abfindung nicht ordnungsgemäß geleistet werden kann, fallen dem Gesellschafter die Gesellschafterrechte wieder zu.
Anmerkung: Der ausgeschlossene Gesellschafter bleibt Inhaber des Geschäftsanteils, bis die Gesellschaft über dessen Verwertung entschieden hat. Der Geschäftsanteil kann eingezogen oder auf die Gesellschaft, einen Mitgesellschafter oder einen Dritten übertragen werden.
5. Treuhänder
Grundsätzlich ist nur der Treuhänder zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung berechtigt, es sei denn, der Treugeber kann über eine Stimmrechtsvollmacht als Bevollmächtigter das Teilnahmerecht des Treuhänders ausüben.
6. Nießbraucher
Bestellt ein GmbH-Gesellschafter auf Lebenszeit den Nießbrauch an seinem Geschäftsanteil, bleibt er trotzdem Inhaber aller Verwaltungsrechte, sodass nur ihm das Teilnahmerecht zusteht.
7. Betreuer
Neben einem Betreuer, in dessen Aufgabenkreis die Ausübung der Gesellschafterrechte fällt, ist auch der Betreute zuzulassen, solange er nicht geschäftsunfähig ist.
8. Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil
Ist der Schuldner Gesellschafter einer GmbH, ist sein Geschäftsanteil nach § 15 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich veräußerlich und damit auch pfändbar. Die Pfändbarkeit wird dabei nicht durch den Genehmigungsvorbehalt der Gesellschaft nach § 15 Abs. 5 GmbHG für eine Veräußerung beeinträchtigt.
Durch die Pfändung des Geschäftsanteils (§§ 828 ff., 857 ZPO) wird der Gläubiger allerdings nicht Gesellschafter. Insoweit steht diesem auch kein Teilnahmerecht zu.
9. Konkurrent als Gesellschafter
Ist ein Gesellschafter Konkurrent der Gesellschaft, so steht diesem aufgrund seiner Gesellschafterstellung grundsätzlich ein Teilnahmerecht zu. Bei Fehlen von entsprechenden satzungsrechtlichen Regelungen kann der Konkurrent allerdings von der Teilnahme ausgeschlossen werden, sofern seine Teilnahme an der Versammlung in die Nähe des Rechtsmissbrauchs rückt, d.h. wenn die Interessen der Gesellschaft bzw. der Mitgesellschafter diejenigen des Betroffenen deutlich überwiegen. Dabei kann auf § 51a Abs. 2 GmbHG zurückgegriffen werden.
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