Testament: Ehegatte / eingetr. Lebenspartner als Erbe: Fortgelten der Verfügung bei Auflösung der Lebensgemeinschaft?

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Zusammenfassung:


Wenn Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner vom Gatten bzw. Partner als (Allein-) Erben eingesetzt wurden, es zur Ehescheidung bzw. Auflösung der Lebenspartnerschaft kam und das Testament nicht widerrufen wurde, ergibt sich nach dem Tod des Erblassers (Testators) immer die Frage, ob das Testament bzw. die Erbeinsetzung trotz Scheidung bzw. Auflösung fortbestehen soll.

Hierbei spielen immer die Umstände der Trennung und das Verhältnis zwischen Testator und vorgesehenem Erben nach der Trennung eine Rolle.


Das Problem:


Wenn nicht eindeutig ist, was der Testator wirklich mit seiner letztwilligen Verfügung, hier mit der Erbeinsetzung, gewollt hat, muss das Testament ausgelegt werden: Es muss ermittelt werden, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat (hypothetischer Erblasserwille). Auslegungen von Testamenten sind unter den Hinterbliebenen oft streitanfällig.


Zur Auslegung von Testamenten bietet das Gesetz Auslegungsregeln an – die aber im konkreten Fall widerlegt werden können.


Der Grundsatz:


Das Gesetz geht davon aus, dass eine Erbeinsetzung zugunsten des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im Zweifel nur im Fall des Fortbestehens der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft gelten soll. Die Folge: Zerbricht die Ehe oder Lebenspartnerschaft, dann gilt die Erbeinsetzung als unwirksam.


So weit, so gut:

Wenn es einen heftigen „Rosenkrieg“ gegeben hat, dann gilt die Erbeinsetzung als unwirksam.


Die Ausnahme:


Ausnahmsweise soll die Erbeinsetzung aber auch nach der Scheidung bzw. Auflösung wirksam sein, wenn „anzunehmen ist“, dass der Erblasser sie auch für den Fall der Trennung getroffen haben würde.


Hier wird es knifflig:

Was soll gelten, wenn die Kontrahenten trotz des Bruchs in ihrer Beziehung weiterhin einen freundlichen Umgang miteinander gepflegt haben?


Der Fall:


Der Erblasser lebte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Einige Jahre nach der Eintragung der Lebenspartnerschaft setzte er seinen Lebenspartner testamentarisch zum Alleinerben ein. Wiederum einige Jahre später endete die Lebenspartnerschaft. Der vorgesehene Alleinerbe zog wegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit zu seiner Tochter. Diese stellte nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins für ihren Vater, der aber – zu Unrecht – abgewiesen wurde. Hiergegen legte die Tochter – erfolgreich – Beschwerde ein.


Ein Zeuge hatte vor einem Notar eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, wonach der Erblasser und der Alleinerbe sich nur getrennt hätten, um eine Haftung des Erblassers für die Gesundheits – und Behandlungskosten des vorgesehenen Alleinerben zu vermeiden. Die Auflösung der Gemeinschaft sei nicht mit dem Bewusstsein erfolgt, dass diese beendet sein sollte. Vielmehr hätten Erblasser und Alleinerbe weiterhin eine sehr freundschaftliche Beziehung gepflegt und seien einander emotional verbunden geblieben.


Aufgrund dieser und noch weiterer Umstände erkannte das Oberlandesgericht (OLG) München, dass das Aufrechterhalten der Wirksamkeit des Testaments dem Willen des Erblassers entsprach. Es wies das Nachlassgericht an, den Erbschein zu erteilen.

(OLG München, Beschluss v. 25.06.2024, Az. 31 Wx 250/18, BeckRS 2024, 16691; NJW Spezial 2024, 488).


Tipp:


Wenn Sie Ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner testamentarisch begünstigt haben, dann vernichten Sie das Testament, wenn die Verfügung nach einer Scheidung oder Auflösung nicht mehr gelten soll.


Soll die Verfügung doch weitergelten, dann schreiben Sie dies als Nachsatz zu Ihrem Testament oder als Randbemerkung unter Angabe von Ort, Datum und Ihrer Unterschrift dazu. So vermeiden Sie späteren Streit unter Ihren Angehörigen.


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