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Testament muss Erben genau bestimmen

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anwalt.de-Redaktion

Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, errichten viele Menschen ein Testament. Doch auch hier ist Vorsicht geboten. „Das Haus und meine anderen Sachen soll bekommen, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert" ist nach dem Oberlandesgericht (OLG) München nicht zulässig. Aber warum?

Notarielles und handschriftliches Testament

Der unverheiratete und kinderlose Erblasser war 2012 verstorben. In einem notariellen Testament von 2003 hatte er mehrere Erben eingesetzt. Sieben Jahre später errichtete er ein weiteres, in diesem Falle handschriftliches Testament. Darin wurden einzelne Gegenstände, unter anderem Fotosachen, Geschirr und eine Betonmaschine, verschiedenen namentlich benannten Personen zugeteilt. Sein eigentliches Vermögen bestand dagegen aus anderen Sachen und insbesondere einem Haus. Diese rund 95 Prozent seines Vermögens sollte bekommen, wer sich bis zum Tode um ihn kümmerte.

Seine Lebensgefährtin und ein weiterer Verwandter beantragten dementsprechend einen Erbschein zu je ½. Das Nachlassgericht kam zu dem Schluss, dass die beiden sich um den Verstorbenen gekümmert hatten, und wollte den Erbschein entsprechend ihrem Antrag ausstellen. Dagegen aber legten zwei potenzielle Erben Beschwerde beim OLG München ein. Das entschied nun, die Erbeinsetzung aus dem handschriftlichen Testament sei nichtig. Die Erbfolge richte sich stattdessen nach dem früheren Testament von 2003.

Bestimmung der Erben durch den Erblasser

Grund ist § 2065 Abs. 2 BGB. Danach muss der Erblasser selbst erklären, wer auf welche Weise bedacht werden soll. Diese Entscheidung darf er nicht einem Dritten überlassen. Zwar ist nach dem Gesetz keine exakte Bezeichnung, beispielsweise mit Name oder Ähnlichem vorgeschrieben. Die betroffenen Personen müssen aber von anderen ohne eigenes Ermessen unzweifelhaft erkannt werden können.

Das war hier nicht der Fall. Zwar bestätigte das OLG, dass die testamentarische Zuwendung von Haus und wesentlichem Vermögen eine Erbeinsetzung darstellen soll. Aber welche Personen als Erben eingesetzt werden sollten, lasse sich aus der Formulierung nicht ablesen.

Unklare Angaben im Testament vermeiden

Hier konnte die Formulierung „wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert" so verstanden werden, dass sich die Auswahl der Erben auf die schon vorher genannten und mit einzelnen Gegenständen bedachten Personen beschränken soll. Eindeutig ist das hingegen nicht, sodass auch andere Personen in Betracht kommen. Vor allem aber ist der Begriff „kümmern" zu vage. So kann darunter beispielsweise körperliche Pflege oder seelischer Beistand, Hilfe bei der Hausarbeit oder die Erledigung finanzieller Angelegenheiten verstanden werden.

Abzustellen ist auf den wahren Willen des Erblassers, solange der noch aus dem Testament ablesbar ist. Was der hier aber gemeint hat, bleibt unklar. Entsprechend ist die ungenaue Erklärung nichtig. In solchen Fällen wird auf die Regelungen im vorhergehenden Testament zurückgegriffen, oder falls ein solches nicht existiert, auf die gesetzliche Erbfolge, auch wenn das dem Willen des Verstorbenen wohl gerade nicht mehr entspricht. Um solche Fälle zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei Errichtung eines Testamentes äußerst sorgfältig zu arbeiten und im Zweifel fachkundigen Rat einzuholen.

(OLG München, Beschluss v. 22.05.2013, Az.: 31 Wx 55/13)

(ADS)

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