The Crazy Ones - Waldorf Frommer Abmahnung - was tun?

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt seit geraumer Zeit Anschlussinhaber ab, über deren Anschluss ein oder mehrere urheberrechtlich geschützte Folgen der Serie „The Crazy Ones“ angeboten worden sein sollen.

„The Crazy Ones“ ist eine US-amerikanische Sitcom und Comedyserie über eine Werbeagentur, die von Vater und Tochter geleitet wird. Die Hauptrollen spielen Robin Williams als brillanter Werbemanager und Sarah Michelle Gellar als dessen Tochter, die als Creative Director ebenso für die Agentur arbeitet. Das Herunterladen dieser Serie in Tauschbörsen ist in Deutschland verboten. Ebenso wie das Streaming in Portalen wie Popcorn Time, kann das Herunterladen dazu führen, dass man Teile der Serienfolgen anderen Nutzern im Internet zur Verfügung stellt. Dies ist ebenso illegal in Deutschland.

Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „The Crazy Ones“ – was ist das?

Die Waldorf Frommer Anwälte vertreten den Inhaber der Urheberrechte der Serie in Deutschland, die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH. Der Rechteinhaber verfolgt Anschlussinhaber, deren Internetanschluss beim Anbieten von Folgen der Serie „The Crazy Ones“ ermittelt wurde. Es besteht dann nach deutschem Recht zunächst eine Vermutung, dass der Abgemahnte als Täter oder Störer haftet. Daher fordert man von ihm einen strafbewehrten Unterlassungsvertrag (= Unterlassungserklärung), Schadenersatz und Anwaltskosten von € 469,50 für 1 Folge, bis zu € 965,00 für 3 Folgen.

„The Crazy Ones“-Abmahnung – wie optimal reagieren?

Handeln Sie niemals überstürzt. Oft ist es gar nicht notwendig, eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben und etwas zu bezahlen. Die Haftung des Anschlussinhabers kann in etlichen Fällen entfallen.

Lassen Sie die Abmahnung von einem spezialisierten Anwalt wie Matthias Hechler, M.B.A. prüfen. Er kann ermitteln, ob eine Täterhaftung, eine Störerhaftung oder überhaupt keine Haftung des Abgemahnten vorliegt.

Haftet der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer, kann man sämtliche Forderungen, insbesondere den Unterlassungsvertrag, zurückweisen. Es bestehen dann Verteidigungschancen, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen verwendet wird. Hat der Anschlussinhaber seine Pflichten (z. B. Belehrung von Minderjährigen) bezüglich der Mitnutzer (Kinder, Partner, Mitbewohner, Mieter, Untermieter, Besucher, Mitarbeiter u. a.) erfüllt, so ist er nicht verpflichtet, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, so wie es leider sogar von manchen Anwälten empfohlen wird.

Sofern der Anschlussinhaber die Tätervermutung nicht genügend entkräften kann, ist es immer noch möglich, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und die Forderungen abzulehnen oder sich durch eine Zahlung zu vergleichen.

Rechtsanwalt Hechler, M.B.A. hat über 17.000 Abmahnungen bearbeitet

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. ist in der Branche als Anti-Abmahnanwalt wohl bekannt und hat über 17.000 Abmahnungen wegen Tauschbörsen bearbeitet, darunter tausende der Kanzlei Waldorf Frommer.

Er berät Sie gerne im Rahmen einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung, ob Sie überhaupt haften und eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben müssen, oder ob Ihre Haftung komplett entfällt.

Rufen Sie mich für eine kostenlose Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 an oder nutzen Sie das Kontaktformular unter www.abmahnungs-abwehr.de/waldorf-frommer-abmahnung.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. steht für:

  • Erfahrung mit über 17.000 Filesharing-Abmahnungen
  • Keine unnötige modifizierte Unterlassungserklärung
  • Faire Pauschalpreise
  • Bundesweite Hilfe

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