Thema Mietrecht: Muss ein Mieter dem Vermieter Zutritt zur Wohnung gewähren?
- 2 Minuten Lesezeit
Der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.11.2023 (Az: VIII ZR 77/23) hat folgenden Fall zum Thema Zugangsrecht des Vermieters entschieden:
Die Mieterin bewohnte eine Doppelhaushälfte. Die Vermieterin beabsichtigt eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Doppelhaushälfte ist allerdings nicht vom Mietspiegel erfasst. Die Vermieterin hat daher einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, um eine Vergleichsmieterhöhung vorzubereiten.
Die Vermieterin erbat sodann mehrfach bei der Mieterin den Zutritt zum Mietobjekt in Begleitung des Sachverständigen. Die Mieterin verweigerte der Vermieterin den Zutritt mit der Begründung, dass das Gutachten zur Vorbereitung des Mieterhöhungsverlangens auch ohne eine Besichtigung des Mietobjekts angefertigt werden kann.
Die Vermieterin erhob sodann Klage beim Amtsgericht Erding auf Duldung des Betretens der Doppelhaushälfte. Die Klage hatte Erfolg und die Mieterin legte sodann Berufung beim Landgericht Landshut ein. Das Landgericht ist der Ansicht, dass den Mieter eine vertragliche Nebenpflicht treffe, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gebe. Im vorliegenden Fall liegt ein sachlicher Grund vor. Als Vermieterin hat sie ein berechtigtes und schützenswertes Interesse daran, auf rechtssicherem Wege eine Mieterhöhung vorbereiten zu können.
Die Mieterin legte daraufhin auch noch Revision ein.
Der BGH folgte der Entscheidungen der Vorinstanzen.
Ein sachlicher Grund für ein Zutrittsbegehren liegt vor, wenn das Mietobjekt in Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung begutachtet wird.
Die Beschaffenheit der Mietsache ist ausschlaggebend für die örtliche Vergleichsmiete. Dazu gehöre auch deren Erhaltungszustand, der sich nur durch eine Besichtigung der Wohnräume ermitteln lässt.
Zudem sind die Quellen der Sachkunde des Sachverständigen für die Beurteilung der Qualität des Gutachtens bedeutsam und es handelt sich bei der Besichtigung der Wohnung vor Gutachtenerstellung auch deshalb um eine im Interesse des Vermieters liegende Maßnahme, weil sie aufgrund der Berücksichtigung etwaiger besonderer Eigenheiten des konkreten Mietobjekts geeignet ist, überflüssige Prozesse zu vermeiden, indem sie die Bereitschaft des Mieters zu einer außergerichtlichen Einigung fördert.
Im Ergebnis hat somit die Vermieterin ein Recht auf Zutritt zur Wohnung, um ein Gutachten für eine Mieterhöhung erstellen zu lassen.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.
Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen länderübergreifenden Erbrechts tätig und Autor der Publikation: "Richtig Erben und Vererben".
Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt Sie deutschlandweit und spezialisiert insbesondere in folgenden Rechtsgebieten: Betreuungsrecht, Erbrecht, Immobilien- und Mietrecht, Schenkungsrecht und Steuerrecht.
Sollten Sie einem ähnlichen Mietrechtsfall ausgesetzt sein und/oder benötigen Sie rechtlichen Rat zum Thema Mietrecht, so zögern Sie bitte nicht und melden Sie sich bei der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Sie können uns entweder unter 089/44 232 990 anrufen oder per E-Mail muenchen@rechtsanwalt-thieler.de erreichen oder das Kontaktformular verwenden.
Weitere Informationen finden Sie unter www.rechtsanwalt-thieler.de
Foto(s): Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH
Artikel teilen: