Tierabwehrspray: Straflosigkeit auch ohne Aufdruck

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Die Rechtslage ist eindeutig: Der Besitz eines Tierabwehrsprays (Pfefferspray etc.) erfüllt keinen Straftatbestand. Insbesondere ist § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG in den Varianten des Besitzens bzw. Führens i. V. m. Nr. 1.3.5 der Anlage 2 (Waffenliste) nicht erfüllt. Tierabwehrsprays, die als solche mit entsprechender Kennzeichnung vertrieben werden, unterfallen dem WaffG nicht. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3 nimmt ausdrücklich Bezug auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG, sodass es darauf ankommt, ob ein Reizstoffsprühgerät „seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs‑ oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen“. Nicht erfasst sind hingegen Geräte, „die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG).

Was sich umständlich liest, bedeutet im Klartext: Wenn ein Abwehrspray hergestellt wurde, um damit Tiere abzuwehren, dann gelten die Vorschriften des Waffengesetzes nicht. Findige Polizeibeamte stellen jedoch immer wieder Abwehrsprays sicher, auf denen sich kein ausdrücklicher Hinweis über die Zweckbestimmung „zur Tierabwehr“ findet. In den Strafanzeigen heißt es dann, es sei ein Reizstoffsprühgerät ohne Prüfzeichen besessen oder geführt worden. Hierfür enthält das Waffengesetz eine Strafandrohung von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG). Bei den Staatsanwaltschaften ist das Problem der Zweckbestimmung oftmals nicht bekannt. Hier verlässt man sich auf den Vermerk der Polizeibeamten. In der Regel ergeht dann ein Strafbefehl. Wer sich dagegen verteidigen will, muss binnen 2 Wochen nach der Zustellung Einspruch bei Gericht einlegen. Es folgt dann eine öffentliche Gerichtsverhandlung. Endet diese nicht mit einem Freispruch, wird die Geldstrafe aus dem Strafbefehl oft deutlich erhöht. Schnell ist der Betroffene dann mehrere tausend Euro los.

Sinnvoll ist es daher, rechtzeitig einen Strafverteidiger zu beauftragen. Dieser nimmt Akteneinsicht und stellt die Rechtslage gegenüber der Staatsanwaltschaft klar. Regelmäßig werden Ermittlungsverfahren dann rasch eingestellt. Denn maßgebend für die wesensgemäße Bestimmung eines Abwehrsprays ist, für welchen Einsatzzweck ein Gerät in den Handel gelangt. Dieser Einsatzzweck wird in der Regel durch einen Aufdruck des Herstellers herausgestellt. Ist ein Gerät hiernach als Tierabwehrspray bestimmt, bedarf es für eine Änderung des Einsatzzwecks durch den Besitzer konkreter Anhaltspunkte. Allein dass ein Tierabwehrspray mit ebendieser Zweckbestimmung erworben und ein entsprechender Aufdruck unleserlich oder sonst verdeckt ist, ändert die Zweckbestimmung nicht (LG Hamburg, Beschluss vom 20. November 2007, Az. 604 Qs 62/07). So sind etwa auch der Besitz und das Führen einer Taschenlampe mit darin befindlichem Tierabwehrspray ohne Aufdruck straflos, wenn das Gerät ursprünglich als „Taschenlampe mit Tierabwehrspray“ verkauft wurde (Staatsanwaltschaft Erfurt, Verfügung vom 16.09.2016, Az. 841 Js 20525/16).

Fazit: Wer sich einem Strafverfahren wegen des Besitzes oder Führens eines „Abwehrsprays“ ausgesetzt sieht, kann viel Geld und Nerven sparen, wenn er frühzeitig einen Verteidiger beauftragt. Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus ist bundesweit als Strafverteidiger tätig und hilft Ihnen gern weiter.


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