Tipp für Erben bei Schenkungen zu Lebzeiten

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Oft hat der Erblasser zu Lebzeiten bereits erhebliche Teile seines Vermögens (teil)unentgeltlich auf andere Personen übertragen.

Wegen solcher Schenkungen können die Pflichtteilsberechtigten nach dem Tod des Erblassers von den Erben gemäß § 2325 BGB eine Ergänzung ihres Pflichtteils verlangen. Von Ausnahmefällen abgesehen wird eine solche Schenkung nur dann zu 100 % berücksichtigt, wenn sie innerhalb des letzten Lebensjahres des Erblassers erfolgt ist. 

Innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall wird die Schenkung um jeweils 10 % weniger berücksichtigt. Erfolgte die Schenkung mehr als 10 Jahre vor dem Tod, wird sie normalerweise gar nicht mehr berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB).

Wenn der Erbe mit einem solchen Pflichtteilsergänzungsanspruch konfrontiert wird, sollte er den Pflichtteilsberechtigten immer zunächst auffordern, selbst Auskunft über alle Geschenke zu geben, die er selbst vom Verstorbenen zu Lebzeiten erhalten hat.

Wenn ja, werden diese Geschenke nämlich auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet (§ 2327 BGB).

Für solche Eigengeschenke gilt die zeitliche Schranke des § 2325 Abs. 3 BGB (10-Jahresfrist und Abschmelzungsregel) nicht. Es werden grundsätzlich alle Geschenke voll angerechnet, die der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten irgendwann im Laufe seines Lebens gemacht hat.

Der Wert solcher Geschenke ist zunächst nach den Grundsätzen über die Bereinigung des Kaufkraftschwundes auf die Verhältnisse am Tag des Erbfalls umzurechnen. Mit diesem Wert werden sie dann dem Nachlass hinzugerechnet und auf den sodann errechneten Pflichtteilsergänzungsanspruch voll angerechnet.

Oft mindern solche Eigengeschenke den Pflichtteilsergänzungsanspruch erheblich oder lassen ihn sogar ganz entfallen.


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