Tipps zum Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung
- 3 Minuten Lesezeit
1. Worauf ist beim Abschluss einer Lebensversicherung zu achten?
Zunächst sollte überlegt werden, welches Risiko mit der Lebensversicherung abgedeckt werden soll:
a. Risikolebensversicherung = Reine Todesfallversicherung
Inhalt: Bei dieser Versicherung wird nur im Todesfall des VN bzw. der versicherten Person eine vereinbarte Leistung vom VR gezahlt
Vorteil: preisgünstig, da Prämie grds. nur der Risikodeckung dient und nicht der Ansparung
Nachteil: ausschließlich zur Absicherung der Hinterbliebenen gedacht, keine Auszahlung während der Erlebenszeit der versicherten Person
b. Kapitalbildende Lebensversicherung und Rentenversicherung mit ergänzender Todesfallabdeckung = Gemischte Todes- und Erlebensfallsicherung
Inhalt: Versicherungsleistung wird sowohl bei Ablauf der im Vertrag festgelegten Versicherungsdauer fällig als auch bei Tod der versicherten Person
Vorteil: versicherte Person erlebt in den meisten Fällen die Auszahlung und zusätzliche Absicherung der Hinterbliebenen bei Tod der versicherten Person
Nachteil: preisintensiv, da spätere Rentenleistung (im Erlebensfall) angespart werden muss
c. Rentenversicherung mit Leistungen nur für den Erlebensfall = Erlebensfallsicherung
Inhalt: Versicherungsleistung wird ausschließlich im Erlebensfall ab einem festgelegten Termin gezahlt
Praktisch selten, bspw. Rürup-Rente (für Selbständige)
Wie sollen die eingezahlten Versicherungsbeiträge angelegt werden - im Fall a) b. ?
a. Konventionelle Versicherung, d.h. der VR legt die Kundenbeiträge überwiegend sicher in festverzinslichen Wertpapieren an
b. Fondsgebundene Versicherung, d.h. der VR legt die Beiträge in vertraglich bestimmten Investmentfonds an, bspw. Aktien-, Renten- oder Immobilienfonds; ausgezahlt wird letztlich das, was der Fonds erwirtschaftet hat; der VN trägt insoweit das Risiko seiner Anlageentscheidung
2. Wer soll die versicherte Person sein?
Die Lebensversicherung kann entweder auf das eigene Leben (des Versicherungsnehmers) oder auf das Leben eines anderen als des Versicherungsnehmers, d.h. der zu bestimmenden versicherten Person, abgeschlossen werden.
Wird sie auf das Leben eines anderen abgeschlossen, bedarf der Vertragsabschluss grundsätzlich der Einwilligung der versicherten Person.
3. Soll ein Bezugsrecht vereinbart werden?
a. Der VN kann durch einseitige Erklärung gegenüber dem VR bei Vertragsschluss oder während der Vertragslaufzeit einen oder mehrere Bezugsberechtigte(n) bestimmen.
b. Der Berechtigte (bspw. Eltern oder Ehegatten) erhält dann - je nach Inhalt des Bezugsrechts - die Versicherungsleistung im Todes- oder Erlebensfall oder auch im Kündigungsfall.
c. Unwiderrufliches Bezugsrecht: nur bei der unwiderruflichen Bezugsrechtsbestimmung erwirbt der bezeichnete Berechtigte das jeweilige Recht sofort bzw. in der Weise, dass es ihm nicht gegen seinen Willen, sondern nur mit seiner Zustimmung entzogen werden kann
d. Widerrufliches Bezugsrecht: = „Regelfall" der Bezugsrechtsbestimmung, soweit nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, dass ein unwiderrufliches Bezugsrecht vorliegt; das widerrufliche Bezugsrecht kann bis zum Eintritt des Versicherungsfalls vom VN jederzeit durch Erklärung gegenüber dem VR widerrufen werden.
Bitte beachten Sie: Lassen Sie sich grundsätzlich vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages von einem objektiven Dritten, insbesondere einem im Versicherungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin beraten. Wenn der Versicherungsfall erst einmal eingetreten ist und die Versicherung die Leistung nicht auszahlen will, sondern sich auf ihre Vertragsklauseln beruft, könnte es zu spät sein, um den Vertrag zu „reparieren".
Hinweis: Der freundliche Versicherungsvertreter von „Nebenan" oder auch Ihr Versicherungsmakler erhalten mindestens eine finanzielle Provision für den Abschluss eines Versicherungsvertrages vom jeweiligen Versicherer in nicht unerheblicher Höhe! Dies sollten Sie bei der Beurteilung der Frage einer angemessenen und „objektiven" Beratung berücksichtigen.
Lassen Sie den Versicherungsvertrag vor dem Abschluss von einem spezialisierten Anwalt prüfen, der Ihnen objektiv "Fallstricke" und Klauseln erläutern kann!
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