Trennung - Antworten auf grundsätzliche Fragen

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Trennung- Antworten auf häufige grundsätzliche Fragen

Wenn sich zwei Menschen trennen ist dies kein leichter Schritt und sehr aufwühlend. Da die Eheleute während des Zusammenlebens gemeinsam ihre Angelegenheiten geregelt haben und persönlich als auch finanziell für sich und gegebenenfalls für die Kinder gesorgt haben, bricht mit der Trennung so vieles auseinander und es kommen neue Fragen bereits während der Trennungsphase auf.

Einige wichtige Fragen, welche immer wieder auftauchen, sind im Folgenden herausgegriffen.

Ab wann bin ich getrennt / was ist das Trennungsjahr, wann beginnt es?

Grundsätzlich kann eine Ehe erst nach dem Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden (außer im Härtefall).

Das Trennungsjahr beginnt, wenn sich die Eheleute voneinander trennen oder einer der Ehegatten dem anderen die Trennung ausspricht und die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben wird. Es muss bei der Trennung keine gerichtliche Feststellung herbeigeführt werden. Es genügt, wenn einer dem andern mitteilt, dass er die Trennung möchte.

Gibt es ein „Getrenntleben" auch innerhalb einer Wohnung

Ja, aber hierfür gelten strenge Anforderungen. Es muss eine „Trennung von Tisch und Bett" erfolgen: Die Ehegatten benötigen insbesondere ihr eigenes Schlafzimmer, es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr zwischen den Ehegatten bestehen UND es darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden (Kochen, Wäschewaschen für den anderen usw.)

Ab wann muss ich die Steuerklasse ändern?

In dem auf die Trennung folgenden Jahr; also ab dem Jahr, in dem die Ehegatten nicht mehr (keinen einzigen Tag) zusammen gelebt haben muss die Steuerklasse geändert werden. Es kann dann auch keine Zusammenveranlagung mehr gewählt werden, § 26 EStG. Statt der Steuerklassen IV/IV bzw. III/V während der Ehe kann nur in die Steuerklasse I bzw. II (alleinerziehend) gewechselt werden.

Wer bleibt in der Ehewohnung?

Die Ehewohnung genießt einen besonderen Schutz:

Kein Ehegatte darf den anderen einfach so (ohne, das etwas vorgefallen ist vgl. Gewaltschutz) aussperren. Die gilt auch dann, wenn ein Ehegatte alleiniger Eigentümer oder Mieter ist. Er darf dann auch nicht einfach so von seinem Hausrecht Gebrauch machen und den andern der Wohnung verweisen.

Auch gibt es keine Regel, dass der Ehegatte, welcher die Kinder betreut in der Wohnung bleiben darf und der andere automatisch ausziehen muss.

Ist es eine gemeinsame Ehewohnung, so besteht während der Trennung in der Regel nur dann Anspruch des einen Ehegatten, dass der andere die Wohnung verlässt, wenn eine „unbillige Härte" vorliegt; vgl. § 1361b BGB.

Auch dann ist die Zuweisung nur eine vorläufige. Auch über einen Gewaltschutzantrag kann eine Wohnung vorläufig zugewiesen werden.

Die Ehegatten sollten sich also über den Verbleib der Wohnung einigen.

Haftet der ausziehende Ehegatte weiter für die Miete / Schäden an der Mietsache? Wie komme ich aus dem Mietvertrag?

Im (Außenverhältnis) zum Vermieter haftet auch derjenige Ehegatte (insbes. für die Miete oder Schäden an der Mietsache), wenn er im Mietvertrag als Mieter aufgeführt ist, wenn er aus der Wohnung auszieht. Er muss also zwingend für sein Entlassung aus dem Mietverhältnis sorgen. Wenn beide den Mietvertrag unterzeichnet haben, genügt eine Kündigung durch nur einen Ehegatten nicht.

Während der Trennung gibt es auch keinen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur Kündigung, vgl. § 1568a BGB. Aber es besteht gegen den Vermieter ein Anspruch, dass dieser mit dem verbliebenen Ehegatten allein weiterführt, wenn beide Ehegatten einverstanden sind.

Was ändert die Trennung am Sorgerecht?

Grundsätzlich bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht auch nach der Trennung / Scheidung, wenn dieses schon zuvor gemeinsam war.

Aber es gib für den Ehegatten, bei dem die Kinder leben eine sog. „Alleinentscheidungsbefugnis in Alltagsangelegenheiten", § 1687 Abs. 1 BGB.

Was kann ein einzelner Elternteil alleine entscheiden?

Solange gemeinsames Sorgerecht besteht, kann der Ehegatte, bei dem die Kinder leben nur in Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden, vgl. § 1687 BGB. Dies gilt auch für den Umgangsberechtigten Ehegatten, während die Kinder bei ihm sind.

Bei alleinigem Sorgerecht allerdings kann der allein erziehende Elternteil alles alleine entscheiden. Er darf aber nicht das Umgangsrecht des anderen Ehegatten einseitig und unzumutbar beschränken.

Darf ich mit meinem Kind umziehen/wegziehen?

Solange gemeinsames Sorgerecht besteht, darf ein Ehegatte nicht ohne die Einwilligung des andern einfach wegziehen, besonders dann nicht, wenn dadurch das Umgangsrecht erschwert wird. Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur Kündigung, vgl. § 1568a BGB. Aber es besteht gegen den Vermieter ein Anspruch, dass dieser mit dem verbliebenen Ehegatten allein weiterführt, wenn beide Ehegatten einverstanden sind.

Robin Schmid, Rechtsanwalt


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