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Trennung: Darf die Frau das Auto behalten?

  • 5 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Selten trennt sich ein Ehepaar im Guten. In der Regel wird vielmehr um alles Mögliche gestritten – auch darum, wer welchen Haushaltsgegenstand behält. Dabei gilt grundsätzlich, dass jeder sein Eigentum herausverlangen kann. Das gilt nach § 1361a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aber nicht, wenn der Noch-Ehegatte den Gegenstand dringend benötigt, um einen eigenen Haushalt zu führen. In diesem Fall kann es passieren, dass der Eigentümer seinem getrennt lebenden Ehegatten die Sache zum Gebrauch überlassen muss. Auch über die Familienkutsche wird oft gestritten – doch wer darf sie behalten: der Ehegatte, dem sie gehört, oder derjenige, der den Wagen regelmäßig nutzt?

Ehefrau ist auf Pkw angewiesen

Ein Ehepaar schaffte sich als Ersatz für den alten Wagen der Ehefrau einen neuen Pkw an. Während die Frau den Großteil des Kaufpreises zahlte, unterschrieb der Ehemann den Kauf- sowie den Kfz-Versicherungsvertrag. Auch wurde das Auto auf ihn zugelassen. Bis zur Trennung des Ehepaares nutzte die Frau den Wagen für berufliche sowie private Fahrten, z. B. Familieneinkäufe, überwiegend allein.

Nach der Trennung verlangte der Mann die Herausgabe des Fahrzeugs – schließlich sei er der Eigentümer. Seine Noch-Ehefrau zweifelte dies jedoch an. Eine Vereinbarung, dass der Wagen ihrem Noch-Ehemann allein gehören sollte, existiere nicht. Außerdem habe sie das Kfz zu fast zwei Dritteln bezahlt und zudem beinahe allein verwendet. Im Übrigen benötige sie das Auto dringend, um einen eigenen Haushalt führen zu können, also z. B. für Einkäufe von Lebensmitteln für sich und ihre beiden gemeinsamen Töchter. Unabhängig von der Eigentümerstellung sei ihr daher die Fahrzeugnutzung zuzubilligen – ihr Noch-Ehemann sei dagegen nicht auf das Kfz angewiesen, weil er seinen Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen könne. Der Streit der beiden endete vor Gericht.

Familienwagen ist Haushaltsgegenstand

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wies den Wagen für die Trennungszeit der Ehefrau zu, vgl. § 1361a I 2 BGB.

Besitzrecht gegen Eigentumsrecht

Nach der Trennung kann zwar jeder Ehepartner die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände mitnehmen bzw. nach § 985 BGB herausverlangen, also z. B. die Waschmaschine oder die Küchenausstattung. Das gilt selbst dann, wenn die Sache bislang allein bzw. überwiegend vom anderen Ehegatten genutzt wurde. In diesem Zusammenhang ist jedoch stets § 1361a I 2 BGB zu beachten. Es kann nämlich passieren, dass ein Ehepartner auf einen Haushaltsgegenstand dringend angewiesen ist, um einen eigenen Haushalt führen zu können. In diesem Fall geht das Besitzrecht nach § 1361a BGB zunächst dem Eigentumsrecht nach § 985 BGB vor, hebt dieses aber nicht auf.

Welcher Gegenstand jedoch zum Führen eines eigenen Haushalts benötigt wird, hängt dabei stets von den ehelichen Lebensverhältnissen ab – je nachdem, welchen Lebensstandard die Eheleute gewohnt sind, kann also z. B. ein Thermomix dringend benötigt werden oder nicht. Ferner muss die Gebrauchsüberlassung der Billigkeit entsprechen. Es ist dabei z. B. zu klären, ob der Ehegatte über die finanziellen Mittel verfügt, um sich einen Ersatzgegenstand zu kaufen, ob er besonders an dem Gegenstand hängt oder ob die Sache dem Kindeswohl dienlich ist.

Maßgeblich ist die konkrete Nutzung des Pkw

Ob ein Fahrzeug einen Haushaltsgegenstand darstellt, ist umstritten. Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist bei der Beurteilung jedoch maßgeblich, welchen Zweck das Kfz während der Ehe erfüllte. Wurde es lediglich für Fahrten von und zur Arbeit genutzt, ist es kein Haushaltsgegenstand. Sofern mit dem Wagen aber zusätzlich auch Fahrten für die Familie zurückgelegt wurden – um z. B. die Wocheneinkäufe zu erledigen oder die Kinder zur Schule zu bringen bzw. mit ihnen in den Urlaub zu fahren –, gehört der Pkw zum Hausrat. Das Gericht stellte klar, dass eine zum Teil beruflich bedingte Kfz-Nutzung hieran nichts ändert – schließlich werden die Fahrten getätigt, um Einkünfte zu erzielen, die wiederum der gesamten Familie zugutekommen.

Nutzt die Familie darüber hinaus zeitgleich mehrere Fahrzeuge, können auch beide Haushaltsgegenstände sein. Schließlich besitzen heutzutage beide Ehepartner in der Regel ein Auto, um einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Somit stellt auch die Kindererziehung und die Haushaltsführung immer mehr eine gemeinsame Aufgabe dar, die jeweils derjenige erfüllt, der gerade Zeit hat oder verfügbar ist. Hierbei ist irrelevant, ob die Autos unterschiedlich groß sind oder nicht. Vielmehr kann jeder Wagen im privaten Bereich seinen eigenen Zweck erfüllen. So bietet sich der große Wagen z. B. für Urlaubsfahrten oder Fahrten zum Baumarkt an, mit dem kleinen Pkw kann man dagegen die Kinder in die Schule, zum Arzt oder zu ihren Freizeitaktivitäten bringen bzw. Einkäufe erledigen.

Vorliegend hatte die Frau während der Ehe den Wagen zwar auch für Fahrten in die Arbeit genutzt. Er ist aber auch mit dem Hintergedanken erworben worden, damit die Großeinkäufe für die gesamte Familie erledigen zu können. Nach der Trennung war die Frau ebenfalls auf das Auto angewiesen, um sich und ihre beiden Töchter z. B. mit Lebensmitteln und Getränken zu versorgen und ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Ihr Mann dagegen konnte seinen Dienstwagen auch privat nutzen – er brauchte die Familienkutsche also gar nicht, auch wenn er sie während der Ehe ab und zu selbst genutzt hatte. Die Richter hielten es daher nur für recht und billig, dass die Frau den Pkw zumindest für die Trennungszeit weiterbenutzen darf.

Letztendlich bezweifelte das Gericht ohnehin die alleinige Eigentümerstellung des Mannes – es konnte nicht erkennen, dass die Eheleute diese Rechtsfolge bei Erwerb des Kfz beabsichtigt hatten. Gegen eine Alleineigentümerstellung des Mannes sprach unter anderem, dass die Ehefrau den Kaufpreis zum Großteil bezahlt hatte. Allerdings musste das Gericht die Eigentümerstellung vorliegend gar nicht klären. Wem das Auto gehört bzw. wer es nach der Scheidung behalten darf, entscheidet sich erst im Scheidungsverfahren. Kann dann allerdings kein Ehepartner nachweisen, dass der Wagen ihm gehört, wird § 1568b II BGB angewendet. Danach gehört der gemeinsam angeschaffte Haushaltsgegenstand im Zweifel beiden Ehegatten zu gleichen Teilen.

(OLG Frankfurt, Beschluss v. 25.02.2015, Az.: 2 UF 356/14)

(VOI)

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