Trennungsunterhalt: arbeiten trotz Depression?

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Das OLG Hamm hatte sich in seinem Urteil vom 13.02.2012, Az.: II-6 UF 176/11, mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Anforderungen an einen depressiven Unterhaltsberechtigten zu stellen sind, der Trennungsunterhalt von seiner getrenntlebenden Ehefrau begehrt.

Der Ehemann hatte von seiner getrenntlebenden Ehefrau Unterhalt für die Trennungszeit gefordert. Der Ehemann hatte erklärt, er sei wegen einer Nervenerkrankung am Arm nicht arbeitsfähig. Im Rahmen der medizinischen Untersuchungen sei dann attestiert worden, er habe eine reaktive Depression entwickelt. Das erstinstanzliche Gericht hatte zur Frage der Arbeitsfähigkeit das Gutachten eines Arbeitsmediziners eingeholt. Dieser hatte ausgeführt, der Ehemann könne über 8 Stunden täglich eine mittelschwere bis vielleicht sogar schwere Tätigkeit ausüben. Ein weiteres Gutachten von einem Psychiater und Neurologen kam zu dem Ergebnis, bei dem Ehemann liege eine mittelgradige depressive Episode vor, die im Wesentlichen als Anpassungsstörung durch die Trennungssituation bedingt sei, wodurch der Ehemann aus nervenärztlicher Sicht nur eingeschränkt arbeitsfähig sei.

Dazu hat das OLG Hamm ausgeführt, dass auch ein unter Depressionen leidendender Unterhaltsberechtigter die Verpflichtung hat, alles zu unternehmen, um seine Krankheit behandeln zu lassen, um wieder voll arbeitsfähig zu werden. Es kann von ihm gefordert werden, sich um einen Therapieplatz zu bemühen. Um diesen zu erhalten, sah das Gericht es als nicht ausreichend an, dass sich der Ehemann auf fast nur telefonische Kontakte mit seinem Therapeuten beschränkte und soweit dieser für ihn nicht erreichbar war, lediglich Nachrichten auf dessen Anrufbeantworter hinterließ, oder auf den Rückruf des Therapeuten wartete. Das Gericht stellte die Forderung auf, der Unterhaltsberechtigte habe in seinem Bemühen um den Erhalt eines Therapieplatzes aktiv zu werden, indem er sich bei einem Therapeuten direkt in Behandlung begibt und zusätzlich seinen Hausarzt konsultiert und sich auch an seine Krankenkasse wendet.

Rechtsanwältin Cordula Alberth

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