Trotz Betroffenenrechten: Kein Auskunftsanspruch bei unverhältnismäßigem Aufwand

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Nachdem das Landgericht Heidelberg in seinem Urteil vom 06.02.2020 entschieden hatte, dass ein Recht auf Auskunft der betroffenen Person nicht bestehe, weil es im zu Grunde liegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für den Verantwortlichen verbunden sei, bestehen Unsicherheiten, was diese Entscheidung für die Geltendmachung von Betroffenenrechte bedeuten könnte.

Nach der DSGVO steht Personen deren personenbezogene Daten von einem Verantwortlichen bspw. einem Unternehmen verarbeitet werden, verschiedene Betroffenenrechte zu. Dazu gehört u.a. auch das Recht auf Auskunft. Nach Art. 15 DSGVO hat ein Betroffener einen Anspruch gegen den die Datenverarbeitung durchführenden Verantwortlichen oder einen etwaigen Auftragsverarbeiter, darauf zu erfahren u.a. zu welchem Verarbeitungszweck, welche Kategorien von personenbezogenen Daten verarbeitet werden und an welche weiteren Empfänger die Daten übermittelt werden.

In der Praxis besteht allerdings seit in Krafttreten der DSGVO stetige Unsicherheit, was dieses Auskunftsrecht konkret umfasst, bzw. inwieweit es gegenüber der betroffenen Person gewährleistet werden muss.

Gerade die möglichen Grenzen eines Auskunftsanspruchs zeigt die angesprochene Entscheidung des LG Heidelberg, welches über eine Fallkonstellation mit umfangreicher Datenverarbeitung zu entscheiden hatte.

Bei einer möglichen Auslegung dieser Entscheidung sollte allerdings berücksichtigt werden, dass sich das Urteil noch auf die alte Rechtslage nach dem (§ 34 Abs.7 i.V.m. § 33 Abs.2 Nr.1 BDSG aF) stützt, wonach ein Recht auf Auskunft nicht bestand, sofern die Datenverarbeitung ausschließlich der Datensicherung diente und eine Benachrichtigung der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutete. Nachdem der Kläger gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber Auskunft beantragte und etwaige Kopien bzgl. der Verarbeitung seiner Daten herausverlangte, entschied das Gericht, dass dem Kläger dieser Anspruch nicht zusteht.

Eine den § 34 Abs.7 i.V.m. § 33 Abs.2 Nr.1 BDSG aF gleichlautende Vorschrift findet sich in der DSGVO zwar nicht. Seine diesbezügliche Entscheidung stützt das Gericht allerdings auch auf Erwägungsgrund 63 zur DSGVO, der eine (Arbeits-)Erleichterung für Verantwortliche, welche eine große Menge an Informationen/ Daten über den Auskunftssteller/ Betroffenen verarbeiten, insofern vorsieht, als dass die Betroffenen zunächst darauf verwiesen werden können, ihr Auskunftsbegehren zu konkretisieren, bevor Auskunft erteilt werden muss.

Hilfsweise begehrte der Kläger Auskunft über die Email-Korrespondenz eines bestimmten Zeitraumes. Auch diesen Antrag wies das Gericht als unbegründet zurück, da die Beschaffung eben dieser unverhältnismäßig sei. An dieser Stelle war zu berücksichtigen, dass der Verantwortliche mittlerweile aufgrund einer Insolvenz, sämtliche Daten inkl. denen des Klägers auf einen Dritten zu Backupzwecken übermittelt hatte. Der Verantwortliche/ Beklagte müsse daher keine Auskunft über Daten erteilen, welche er in der Vergangenheit verarbeitete aber nunmehr nicht mehr darüber verfügte, führte das Gericht weiter aus.

Der unverhältnismäßig große Aufwand ergab sich nach Auffassung des Gerichts zum einen daraus, dass der Verantwortliche die Daten zunächst beschaffen müsse und die damit verbundenen Kosten bis zu 4.000 Euro betragen würden. Die weitere Aufbereitung der Daten/ Emails, welche ca. 10 Jahre alt waren, würde zudem unverhältnismäßige Ressourcen verlangen, da diese einzeln gesichtet und ggf. datenschutzkonform bearbeitet werden müssen, sofern personenbezogene Daten anderer Personen darin enthalten sind, bevor sie an den Kläger übergeben werden könnten.

Nachdem das Gericht eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Klägers auf Auskunft und dem Interesse des Verantwortlichen dieses aufgrund des unverhältnismäßigen Aufwandes nicht gewähren zu müssen, vorgenommen hatte, entschied es, dass das Interesse des betroffenen Klägers – der nebenbei bereits seit mehr als 9 Jahren nicht mehr für den Verantwortlichen tätig war - als geringer einzustufen sei.

Mag diese Entscheidung für manche Betroffene eine Enttäuschung sein, wird sie sicherlich von den meisten Datenschutzbeauftragten/Compliance-Verantwortlichen/datenschutzrechtlichen Entscheidungsträgern in Unternehmen begrüßt, sehen sich diese seit dem Inkrafttreten der DSGVO vermehrten Auskunftsansprüchen von Betroffenen ausgesetzt.

Der Entscheidung lässt sich daher insgesamt entnehmen, dass Auskunftsansprüche nicht grenzenlos gewährleistet werden müssen und Kriterien wie finanzielle und personelle Ressourcen gerade bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eine entscheidende Rolle spielen (können).

Vor dem Hintergrund dessen, dass die Verhältnismäßigkeit zu den grundlegenden Prinzipien der DSGVO (vgl. Art. 5 DSGVO) zählt, erscheint die Entscheidung überzeugend, auch wenn es in der Praxis stets eine Frage des Einzelfalls sein wird, ob ein Auskunftsanspruch verhältnismäßig ist oder nicht.

 

Marc E. Evers

Rechtsanwalt

zert. Datenschutzbeauftragter

zert. Datenschutz-Auditor

 

 


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