Übernahme von Mietschulden nach dem SGB 2

  • 2 Minuten Lesezeit

Aus der Praxis:

Die Widerspruchsführerin (Mandantin) hatte die Übernahme von Mietschulden beantragt, die Widerspruchsgegnerin (ARGE) dies mit angefochtenem Bescheid abgelehnt.

Zutreffend führt die Widerspruchsgegnerin aus, dass sich dieser Anspruch nach § 22 Absatz 5 SGB II richtet und erfordert, dass die Kostenübernahme gerechtfertigt und notwendig sein muss, insbesondere um drohende Wohnungslosigkeit zu vermeiden.

Hätte die Widerspruchsgegnerin den Sachverhalt der Widerspruchsführerin aber ausführlich untersucht, hätte sie festgestellt, dass in der Tat Wohnungslosigkeit droht, da die Vermieterin der Widerspruchsführerin das Mietverhältnis aufgrund der Mietschulden bereits fristlos gekündigt hat.

§ 22 Absatz 5 SGB II lautet dazu wie folgt:

„Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.”

Schulden im Sinne des § 22 Absatz 5 Satz 1 SGB II sind alle Verbindlichkeiten des Hilfebedürftigen aus dem Mietverhältnis sowie aus dem Verhältnis zum Heizenergieträger, die diese im konkreten Einzelfall zur Kündigung berechtigen. Wohnungslosigkeit droht, sobald der Vermieter über ein Kündigungsrecht wegen Mietrückstand verfügt und die Kündigung zumindest angedroht hat.

Da die Vermieterin der Widerspruchsführerin dieser bereits gekündigt hat, ist die drohende Wohnungslosigkeit gegeben.

Weitere Voraussetzungen verlangt § 22 Absatz 5 SGB II nicht. Es handelt sich hierbei auch um sogenanntes intendiertes Ermessen, deutlich gemacht durch das Wörtchen „soll.”

Im Fall des sogenannten „intendierten Ermessens” schreibt das Gesetz für den Regelfall eine bestimmte behördliche Reaktion vor und räumt ein Ermessen nur für atypische Fälle ein.

Die Voraussetzungen des § 22 Absatz 5 sind im vorliegenden Fall also gegeben. Die Wohnungslosigkeit kann nur noch dann abgewendet werden, wenn die Mietschulden übernommen werden.

Damit ist der Widerspruchsführerin das Darlehen zur Übernahme der Mietschulden zu gewähren. Eine anderslautende Entscheidung ist unzulässig.

Beantragen Sie als Leistungsempfänger die Übernahme von Mietschulden bei der ARGE oder dem Jobcenter und wird dies abgelehnt, lohnt es sich immer in Widerspruch zu gehen. Oft fehlt es den Ablehnungsbescheiden an der genauen Einzelfallprüfung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwaltskanzlei Schwerin & Weise Partnerschaft

Beiträge zum Thema