Übernahmeprovision nach Arbeitnehmerüberlassung

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Häufig wird ein Zeitarbeitnehmer, der sich bei seinem Einsatz im Entleihbetrieb bewährt, vom Entleiher "abgeworben" und in seinem Betrieb unmittelbar angestellt. Dies steht natürlich in Widerspruch zu dem Interesse des Verleihers, den Zeitarbeiter an Kunden auch künftig zu "verleihen" und damit entsprechende Umsätze zu erzielen. 

Eine Übernahme des Leiharbeitnehmers ist aber vom Gesetzgeber gewünscht, um diesem eine Direktanstellung im Einsatzbetrieb zu ermöglichen. 

Regelmäßig vereinbaren die Verleiher mit ihren Kunden für den Fall einer Übernahme des überlassenen Mitarbeiters die Zahlung einer entsprechenden Vermittlungsprovision durch den Kunden. 

Der Bundesgerichtshof hat zu diesen häufig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzutreffenden Klauseln klare Rahmenbedingungen aufgestellt (Urteil vom 10.3.2022 - III ZR 51/21). 

Eine vom Entleiher zu zahlende Provision soll zwei Bruttomonatsgehälter nicht übersteigen. Die Vergütung des Verleihers ist quartalsweise um jeweils 25 % zu reduzieren. Schließlich muss die Übernahme eines Leiharbeitnehmers nach zwölf Monaten provisionsfrei möglich sein.

Werden diese Kriterien in der Klausel zur Vermittlungsprovision nicht eingehalten, ist die entsprechende Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt unwirksam und es wird überhaupt keine Provisionszahlung geschuldet.

Sofern Ihnen gegenüber eine entsprechende Forderung geltend gemacht wird oder eine Rechnung zugeht, sollten der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verleihers auf die Einhaltung dieser Vorgaben der Rechtsprechung überprüft werden.

Bei Bedarf können Sie uns gerne kontaktieren und auch unsere online-Mandatsaufnahme auf unserer Homepage www.Rechtsanwalt-Goettler.de nutzen.


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