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Umfang der Behandlungspflichten des „Kassenarztes“ gegenüber gesetzlich Versicherten

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Als Kassenpatient hatte der Versicherte gegenüber privatkrankenversicherten Patienten manche Nachteile hinzunehmen. Hinter dem Stichwort „Zwei Klassengesellschaft“ in der medizinischen Versorgung verbargen sich gehäuft lange Wartzeiten (sowohl auf einen Termin als auch im Wartezimmer selbst), eingeschränkte Diagnostik und Begrenzungen/Zuzahlungen bei bestimmten Medikamenten und medizinischen Hilfsmitteln.

Allerdings sind die Versicherten soweit nicht gänzlich rechtlos:

Der Vertragsarzt ist grundsätzlich zur Untersuchung und Behandlung eines Patienten verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 73 Abs. 2 SGB V.

Dieser Anspruch dürfte auch das Recht umfassen, innerhalb eines durch die konkrete Erkrankung vorgegebenen Zeitraums einen Termin zu erhalten. Notwendige diagnostische Untersuchungen zur Erkennung bzw. Umfang einer Erkrankung müssen innerhalb des durch das (mögliche) Krankheitsbild vorgegebenen Zeitfensters ermöglicht werden.

Ist der Arzt hierzu aus praxisorganisatorischen Gründen nicht bereit und/oder in der Lage, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Maßnahmen anderenorts durchgeführt werden.

Das Unterlassen kann im Einzelfall zu Schadensersatzansprüchen des Patienten und zur Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen gegen den Arzt durch die zuständige Ärztekammer führen.

Ansprechpartner für den gesetzlich versicherten Patienten ist in Konfliktfällen stets die gesetzliche Krankenversicherung. Nur dieser gegenüber hat der Patient nach § 11 Abs. 1 bis 4 SGB V einen einklagbaren Anspruch auf die Erbringung von Krankheitsbehandlungsleistungen.


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