Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht in Bezug auf Behandlungsfehler

  • 1 Minuten Lesezeit

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht in Bezug auf Behandlungsfehler (OGH 29. 4. 2013, 8 Ob 133/12k)

Die Klägerin wollte vom beklagten Krankenhausträger Schadenersatz für schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund einer durchgeführten Hämorrhoidenoperation.

Der OGH stellte fest, dass der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht einzelfallbezogen zu beurteilen ist. Der Arzt muss nicht auf alle überhaupt denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen: wie z.B. atypische, außergewöhnliche Heilungsverläufe und mögliche schicksalhafte Krankheitsfolgen. Die Beweislast für die Kausalität trifft auch im Arzthaftungsrecht grundsätzlich den Kläger; steht ein Behandlungsfehler fest und wurde die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch diesen Fehler nicht unwesentlich erhöht, dann obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Patienten war.

Für den Beweis der Kausalität eines ärztlichen Behandlungsfehlers genügt nach ständiger Rechtsprechung der Anscheinsbeweis einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hannes Wiesflecker, SmartLaw Rechtsanwälte Tirol

Rechtsanwalt Innsbruck, Rechtsanwalt Tirol - Attorney at Law Innsbruck, Lawyer Tyrol
SmartLaw Rechtsanwälte Innsbruck, Rechtsanwaltskanzlei Tirol

Wilhelm-Greil-Straße 14
A-6020 Innsbruck

Tel.: +43 512 251990
Email: office@wiesflecker.eu

www.wiesflecker.eu
www.SmartLaw.at

Kanzleinews Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wiesflecker: Auszeichung als „Litigation Lawyer of the Year in Austria"

Mehr unter: kanzleinews.smartlaw.at


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Hannes Wiesflecker

Beiträge zum Thema