Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen als den eigenen Eltern

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Gemäß § 1685 I BGB haben Großeltern und Geschwister eines Kindes ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.

Gemäß § 1685 II BGB gilt dieses Umgangsrecht auch für enge Bezugspersonen des Kindes, die mit dem Kind nicht oder nur entfernt verwandt sind, wenn diese Bezugspersonen für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, also in einer sozial-familiären Beziehung zu dem Kind standen oder stehen.

1. Kindeswohldienlichkeit

Den in § 1685 I, II BGB genannten berechtigten Personen steht das Umgangsrecht mit dem Kind nur dann zu, wenn positiv festgestellt ist, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Ein Auslegungskriterium ist hierbei, dass der Umgang mit anderen Personen als den Eltern, zu denen das Kind Bindungen besitzen muss, und die aufrechterhalten werden sollen, seiner Entwicklung förderlich ist. Es hat eine umfassende Gesamtabwägung stattzufinden.

Verbleibt eine Ungewissheit, ob der Umgang tatsächlich dem Kindeswohl förderlich ist, geht diese Unklarheit zulasten desjenigen, der den Umgang haben möchte.

Liegt ein unüberbrückbares Zerwürfnis vor oder bestehen empfindliche Störungen in der Beziehung zwischen den Eltern des Kindes und der Person, die den Umgang haben möchte, dient der Umgang in der Regel nicht dem Kindeswohl, vor allem dann nicht, wenn das Kind durch den Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete. Kommt dann auch noch eine ablehnende Haltung des Kindes zu dem Umgang hinzu, wird erst recht davon ausgegangen, dass der Umgang nicht kindeswohldienlich ist. Hierbei ist dann unerheblich, ob es eine sozial-familiäre Beziehung zwischen der Person und dem Kind gibt.

2. Sozial-familiäre Beziehung

Das Vorhandensein einer sozial-familiären Beziehung wird angenommen, wenn die Bezugsperson entweder derzeit oder in der Vergangenheit tatsächliche Verantwortung für das Kind getragen und sich aus dieser Verantwortung eine soziale Beziehung zwischen dieser Person und dem Kind entwickelt hat. Verglichen wird die Konstellation mit einer Familie und einer gewachsenen Vertrauensbeziehung. In der Regel wird eine sozial-familiäre Beziehung angenommen, wenn das Kind über eine längere Zeit mit der betreffenden Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

Eine sozial-familiäre Beziehung kann aber auch entstehen zu Nachbarn oder lediglich Freunden der Eltern, wenn das Kind zu diesen Personen ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut hat.

Wie bereits oben angesprochen, hat immer eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände stattzufinden und es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an.

Bei Fragen zum Umgangsrecht stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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